Das OLG Frankfurt (6 W 43/15) stellt fest:
- Enthält bei gerichtlicher Verfolgung eines auf eine Gemeinschaftsmarke gestützten Unterlassungsanspruchs der formulierte Antrag keine Angabe zur territorialen Reichweite des Verbots, bezieht sich das Unterlassungsbegehren grundsätzlich auf den Bereich der Europäischen Union. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich aus anderen Umständen ergibt, dass ein Verbot nur für das Inland ausgesprochen werden soll; dies ist etwa dann der Fall, wenn derselbe Unterlassungsantrag auch auf eine nationale Marke gestützt wird.
- In der Verwendung eines mit einer geschützten Marke verwechslungsfähigen Zeichens auf dem Stand einer in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse durch ein ausländisches Unternehmen liegt regelmäßig eine inländische „Benutzung in der Werbung“; insoweit haben die Grundsätze aus der Entscheidung „Pralinenform II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 1103) durch die weitere Entscheidung „Keksstangen“ (BGH, Urt. v. 23.10.2014 I I ZR 133/13) keine Änderung oder Einschränkung erfahren.
- In dem in Ziffer 2. genannten Verhalten liegt zugleich ein „Anbieten“ unter Verwendung des Zeichens in Deutschland, wenn aus Sicht des Messepublikums konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Benutzung in der Werbung zugleich zum Erwerb der Produkte im Inland aufgefordert wird. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Verkaufsmesse handelt, die zum großen Teil von in Deutschland ansässigen gewerblichen Abnehmern besucht wird, und auf dem Stand auch ein Katalog in englischer Sprache unter Verwendung des Zeichens zur Mitnahme ausliegt.
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