Markenrecht: Tuning-Firmen dürfen veränderten PKW mit Ursprungsbezeichnung und Zusatz anbieten

Der Bundesgerichtshof (I ZR 147/13) hat eine schon länger im Streit stehende Frage – wenig überraschend – entschieden: Tuning Firmen dürfen neben der bisherigen Originalbezeichnung eines PKW-Herstellers als Zusatz ihren eigenen Namen anbringen und dann in geeigneter Form mit beidem gemeinsam werben. Dies solange klar wird, dass es sich eben um ein getuntes Fahrzeug handelt und dass die gewählte Originalbezeichnung sich auf das Fahrzeug vor dem Tuning bezieht. Derartige Bezeichnungen dürfen dann nicht nur am konkreten Fahrzeug, sondern etwa auch in der Werbung verwendet werden:

  1. Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Por- sche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) ver- ändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: „Porsche … mit TECHART-Umbau“), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufange- bot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. De- zember 2006 – I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).
  2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu prä- sentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Her- stellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Um- bauten nichts zu tun hat.


Das ist soweit nichts neues, der BGH kann insoweit auch auf seine bisherige Rechtsprechung verweisen:

Nach der Rechtsprechung des Senats können diese Voraussetzungen erfüllt sein, wenn eine mit der Marke des Herstellers versehene Ware nach ihrem Inverkehrbringen von einem Dritten verändert und die veränderte, allerdings immer noch mit der Marke des Herstellers versehene Ware unter Anbringung der Marke des Dritten angeboten wird und wenn dem Verkehr deutlich wird, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das lediglich die Ware in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet (…) Diese Grundsätze beruhen auf der Erwägung, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke dadurch teilweise aufgehoben werden kann, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich ge- macht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist (BGH, GRUR 2005, 162, 163 – SodaStream; GRUR 2007, 705 Rn. 23 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

Wird auf einer umgebauten Ware der ursprünglichen Herstellerbezeichnung die für die umgebaute Ware benutzte eigene Marke gegenübergestellt und auf den Umbau hingewiesen, wird dem Verkehr verdeutlicht, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das die Ware lediglich in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet. Durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung der veränderten Ware ist es nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass der Verkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nunmehr in Verkehr gebrachten veränderten Erzeugnisses ansieht. Die Erwähnung der ursprünglichen Herstellermarke hält sich in diesem Fall im Rahmen der den Markenschutz ausschließenden Schrankenbestim- mung des § 23 Nr. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

Die Wiedergabe der Herstellermarke beschreibt die ursprüngliche Herkunft des Produkts, das der Dritte verändert hat. Ob eine solche Neutralisierung der Kennzeichnungsfunktion der Marke des ursprünglichen Herstellers zu bejahen ist, hängt davon ab, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Umstände des zum Gegenstand des Unterlassungs- antrags gemachten Verhaltens, insbesondere wegen der von dem Dritten auf der von diesem veränderten Ware angebrachten eigenen Kennzeichnung, er- kennen, dass die Produkte nur ursprünglich vom Hersteller stammen und unab- hängig von dessen Produktverantwortung verändert worden sind (vgl. BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner