Markenrecht und App-Stores: Fremde Marke darf zur Bewerbung der eigenen App genutzt werden

Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (5 W 31/13) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob man zur Anzeige seiner eigenen App in einem App-Store eine fremde Marke (für die Suche) angeben darf. Dabei geht es darum, dass man als Keyword diese Marke verwendet, ansonsten die Marke aber nirgendwo nutzt, so dass die eigene App dann eben bei der Suche erscheint. Nachdem die Rechtsprechung die Zulässigkeit dieses Vorgehens bei Adwords-Werbeanzeigen erkannt hat, schliesst sich das OLG auch hinsichtlich APPs an:

Zwar werden die Suchergebnisse im iPhone App Store – anders als etwa bei einer Google-Suche – nicht getrennt nach natürlichen Suchergebnissen einerseits und bezahlten Suchanzeigen über AdWords andererseits angezeigt. Vielmehr erfolgt die Anzeige im Rahmen einer einheitlichen Ergebniszusammenstellung, in der die Apps nacheinander angezeigt werden und bei der durch Wischbewegungen von einer App zur anderen geblättert werden kann.

Dessen ungeachtet tritt der Senat der Beurteilung (…) bei, dass die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (…) jedenfalls dann auf eine derartige Situation entsprechend anwendbar sind, wenn die als rechtsverletzend beanstandete App den markenrechtlich geschützten Suchbegriff nicht enthält, auch ansonsten keinerlei Hinweise auf eine wirtschaftliche bzw. organisatorische Verbindung zu dem Markeninhaber bietet und erst nachrangig nach der App des Markeninhabers, dessen Marke als Schlüsselwort verwendet wird, erscheint. Jedenfalls in einem derartigen Fall gibt es für den Durchschnittsinternetbenutzer überwiegend wahrscheinlich keinen hinreichenden Anlass, die beanstandete App dem Markeninhaber zuzuordnen. Wegen der nachrangigen Einblendung ist auch die Werbefunktion der Marke nicht in relevanter Weise beeinträchtigt.

Das bedeutet, man darf mit dem OLG Hamburg durchaus fremde Marken als Suchwörter verwenden, um die eigene APP anzeigen zu lassen. Die Ausführungen des OLG sind insoweit nachvollziehbar und verdienen Zustimmung. Gleichwohl: Ein Freibrief ist das nicht!

Denn das OLG zieht eine Grenze dort, wo es dem APP-Entwickler gelingt, sich in der Suche, bei der Auflistung der Suchergebnisse, vor den Markeninhaber zu platzieren. Denn dem Nutzer einer solchen marke ist die Nutzung jedenfalls dann zu versagen, wenn hierdurch die Funktion der Marke für den Markeninhaber beeinträchtigt wird. Das heisst aber noch nicht, dass bereits ein gutes Suchergebnis einen Unterlassungsanspruch auslöst

Eine derartige Beeinträchtigung liegt nach Auffassung des EuGH aber dann noch nicht vor, wenn die Werbe-Website (hier: die App) des Markeninhabers in der Liste der natürlichen Ergebnisse gleichwohl „an einer der vordersten Stelle dieser Liste erscheint (EuGH 2010, 445, 450 – Google/Google France). Der Senat entnimmt dieser Rechtsprechung (…), dass selbst die Verdrängung von dem ersten Listenplatz noch nicht notwendigerweise eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke beinhaltet, soweit der Markeninhaber mit seinem Werbeauftritt weiterhin im unmittelbaren vorderen Bereich der Suchergebnisse vertreten ist und unverändert auf sein Angebot unter der geschützten Marke hinweisen kann.

Selbst eine bessere Platzierung als die des Markeninhabers kann also unschädlich sein – ausser sie ist nachhaltig und verdrängt den Markeninhaber aus der Position, die ihm eigentlich zusteht

Soweit es (…) verlässlich gelingt, das Suchergebnis im Rahmen des iPhone App Store in einer Weise zu beeinflussen, dass bei Eingabe der Begriffe „…“ bzw. …“ ihre …“-App stets in der Rangfolge vor der …“-App (…) angezeigt wird (…) so liegt darin eine gezielte Behinderung der Antragstellerin, die es ihr unmöglich macht, sich mit den ihr zur Verfügung stehenden lauteren Mitteln im Wettbewerb gegenüber ihren Kunden bzw. Interessenten an ihren Dienstleistungen angemessen zu entfalten. Ein derartiges Verhältnis ist nach dem Verständnis des Senats auch auf der Grundlage der insoweit stark restriktiven Rechtsprechung des BGH (BGH, a.a.O., Beta Layout) unverändert wettbewerbswidrig.

Doch auch dies schränkt das OLG noch ein, das gilt nämlich nur dort, wo der Benutzer nicht zwischen Anzeigen und organischen Suchergebnissen differenzieren kann. Es liegt also weiterhin auch stark an der Aufbereitung der Suchergebnisse, so dass die Store-Betreiber hier viel steuern können.

Fazit

Es ist grundsätzlich möglich, durch die Verwendung fremder Namen und Marken die eigene App im App-Store listen zu lassen, die Entscheidung des OLG verdient hier Zustimmung. Dass das OLG dann gleichwohl das Interesse des Markeninhabers schützen möchte ist ebenso nachvollziehbar, es verbleibt aber die Frage, inwieweit dies hier mit praxistauglichen „harten“ Kriterien gelungen ist.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner