Das OLG Frankfurt am Main (6 W 43/15) führt zur Verwendung einer fremden Marke im Rahmen einer internationalen Fachmesse aus:
- In der Verwendung eines mit einer geschützten Marke verwechslungsfähigen Zeichens auf dem Stand einer in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse durch ein ausländisches Unternehmen liegt regelmäßig eine inländische „Benutzung in der Werbung“; insoweit haben die Grundsätze aus der Entscheidung „Pralinenform II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 1103 [BGH 22.04.2010 – I ZR 17/05]) durch die weitere Entscheidung „Keksstangen“ (BGH, Urt. v. 23.10.2014 I I ZR 133/13) keine Änderung oder Einschränkung erfahren.
- In dem (…) genannten Verhalten liegt zugleich ein „Anbieten“ unter Verwendung des Zeichens in Deutschland, wenn aus Sicht des Messepublikums konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Benutzung in der Werbung zugleich zum Erwerb der Produkte im Inland aufgefordert wird. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Verkaufsmesse handelt, die zum großen Teil von in Deutschland ansässigen gewerblichen Abnehmern besucht wird, und auf dem Stand auch ein Katalog in englischer Sprache unter Verwendung des Zeichens zur Mitnahme ausliegt.
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