Das OLG Frankfurt (6 U 208/11) hat sich mit einer markenrechtlichen Abmahnung beschäftigt und festgestellt, dass alleine die Tatsache, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, nicht Grund genug ist um von einer 1,5 Gebühr auszugehen. Vielmehr wird auch hier grundsätzlich eine 1,3 Gebühr angemessen sein. Darüber hinaus äußerte sich das Gericht zu dem angemessenen Gegenstandswert und sah 50.000 Euro dann als angemessen an, wenn
- die Marke nicht allgemein bekannt ist und
- der Rechtsverletzer ein nur kleines Unternehmen betreibt wobei die Rechtsverletzung kurze Zeit stattgefunden hat (damit weniger intensiver Eingriff in das Markenrecht).
Es zeigt sich damit, dass auch bei Abmahnungen im markenrechtlichen Bereich Vorsicht walten muss – reflexartige hohe Gegenstandswerte und überzogene Gebührensätze lassen sich nicht durchsetzen, nur weil es sich um das Markenrecht handelt.
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