Die NUtzung fremder Marken ist unter Umständen erlaubt. So kann eine Markennennung durch § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt sein,
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr (…) die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist (…)
Der Rückgriff auf diese Erlaubnis setzt allerdings voraus, dass der Adressat das Zeichen zweifelsfrei als „fremde Marke“ erkennt, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 63/16) nochmals klar stellen konnte:
Die besonderen Grundsätze zur Beurteilung der Verwendung einer fremden Marke als Hinweis auf die Kompatibilität des angebotenen Erzeugnisses mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen (sog. Markennennung) greifen nur ein, wenn der angesprochene Verkehr die verwendete Marke zweifelsfrei als „fremde Marke“ und nicht als eigene Marke des Verwenders erkennt. Daran fehlt es, wenn die fremde Marke in der Werbung auf dem angebotenen eigenen Erzeugnis (hier: Fettkartusche) wiedergegeben wird und nicht zugleich in deutlicher Form darauf hingewiesen wird, dass es sich lediglich um die fremde Marke des Erzeugnisses (hier: Fettpresse) handelt, für welches das angebotene Erzeugnis bestimmt ist.
Das bedeutet, es muss schon deutlich gemacht und darauf geachtet werden, dass die fremde Marke auch ausdrücklich von jedem objektiven Betrachter als solche wahrgenommen wird, der verständige Käufer also erkennt, dass zwar eine Kompatibilität vorliegt, aber eben kein autorisierter Vertrieb oder ähnliches.
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