§8 II Nr.1 Markengesetz bestimmt, dass diejenigen Marken von einer Eintragung ausgeschlossen sind, „denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt“. Doch wann fehlt einer Wortschöpfung oder Zeichenfolge „jegliche Unterscheidungskraft“?
Hierzu gibt es inzwischen einige Rechtsprechung, die sich wie folgt zusammen fassen lässt:
Kann einem Wort oder Wortzeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort (das stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird!), so gibt es mit dem BGH keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, I ZB 56/09, „Link economy“; BGH, I ZB 48/08, „Willkommen im Leben“; BGH, I ZB 32/09, „hey!“).
Es ist dies bezüglich gleichgültig, ob es sich um ein Wort oder eine ganze Wortfolge handelt (BGH, I ZB 56/09, „Link economy“, mit weiteren Nachweisen; EuGH, „Erpo Möbelwerk“). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist darum mit dem BGH bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Hierbei gilt folgendes:
- Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden in der Regel längere Wortfolgen sein.
- Dagegen kann eine Wortfolge unterscheidungskräftig sein bei einer gewissen Kürze, einer gewisse Originalität oder einer Prägnanz.
- Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann zu einer hinreichenden Unterscheidungskraft führen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden: Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (BGH, I ZB 34/08, „My World“).
Und Vorsicht: Wenn einer Wortfolge ein beschreibender Gehalt nur durch mehrere gedankliche (Interpretations-)Schritte zugesprochen werden kann, ist dies zu viel. Denn wo dies notwendig ist, kann es schon begrifflich keine sich in den Vordergrund drängende ersichtliche Beschreibung geben (BGH, I ZB 22/98).
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