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Veröffentlicht am 24. April 2022 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner

Markenrechtlicher Schutz

Bedeutung, Entstehung und Schutzfähigkeit von Marken: Der Markenschutz ist ein zentrales Element des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums. Er ermöglicht es Unternehmen und Privatpersonen, ihre Marken zu schützen und aus ihrem Image und ihrem Ruf wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. In diesem Text erläutern wir die Bedeutung des Markenschutzes, wie er entsteht und welche Arten von Zeichen geschützt werden können.

Bedeutung des Markenschutzes

Der markenrechtliche Schutz gewährt dem Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschließliche Recht, diese Marke im geschäftlichen Verkehr für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Dies schließt die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen durch Dritte aus, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht. Der Schutz ermöglicht es dem Markeninhaber, seine Investitionen in Marketing und Markenbildung abzusichern und seine Markenidentität vor Verwässerung oder Rufschädigung zu bewahren.

Markenrecht auf unserer Seite

Auf unserer Seite finden Sie zum Schutz von Marken eine Vielzahl von Beiträgen. Hier eine Auswahl zur Vertiefung spannender markenrechtlicher Themen.

  • Eintragung einer Form und Schutz einer dreidimensionalen Form
  • Wortmarke vs. Wort-Bild-Marke
  • Unterscheidungskraft einer beschreibenden Wortmarke
  • Ähnlichkeit von Waren im Markenrecht
  • Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche
  • Schutz für ein Firmenlogo und für den Firmennamen
  • Schutz von Farbe als Marke
  • Markenmäßige Benutzung und rein dekorative Nutzung
  • Wann liegt Verwechslungsgefahr bei Marken vor?
  • Werbung mit fremden Marken
  • Produktvertrieb nach Markenentfernung
  • Verwendung von Marke in Meta-Tags oder Domain
  • Strafbare Markenrechtsverletzung

Entstehung des Markenschutzes

Der markenrechtliche Schutz entsteht durch die erfolgreiche Anmeldung und Eintragung einer Marke beim zuständigen Markenamt. Dieses Verfahren umfasst folgende Schritte

  • Auswahl des Zeichens: Der Anmelder wählt ein Zeichen aus, das als Marke dienen soll und für die gewünschten Waren und/oder Dienstleistungen repräsentativ ist.
  • Markenrecherche: Vor der Anmeldung sollte eine Markenrecherche durchgeführt werden, um mögliche Kollisionen mit älteren Marken festzustellen.
  • Markenanmeldung: Die Marke wird beim zuständigen Markenamt angemeldet. Die Anmeldung muss eine klare Darstellung des Zeichens sowie ein Verzeichnis der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen enthalten.
  • Prüfung: Das Markenamt prüft die Anmeldung auf formale und inhaltliche Anforderungen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob das Zeichen unterscheidungskräftig ist und nicht gegen absolute Schutzhindernisse verstößt.
  • Eintragung: Nach erfolgreicher Prüfung wird die Marke eingetragen und veröffentlicht.

Markenrechtliche Schutzfähigkeit von Zeichen

Nicht jedes Zeichen ist markenrechtlich schutzfähig. Um schutzfähig zu sein, muss das Zeichen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Unterscheidungskraft: Das Zeichen muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
  • Keine absoluten Schutzhindernisse: Das Zeichen darf nicht gegen die absoluten Schutzhindernisse des Markenrechts verstoßen, wie z.B. beschreibende Angaben oder gebräuchliche Zeichen.

Wirkung des markenrechtlichen Schutzes

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Die Regelung setzt – ebenso wie die weiteren Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG – Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/2436 greift der Bekanntheitsschutz unabhängig davon ein, ob das Kollisionszeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ähnlich sind, für die die bekannte Marke Schutz genießt.

Fazit zum Markenschutz

Der Markenschutz ist ein wichtiges Instrument für Unternehmen und Privatpersonen, um ihre Markenidentität und ihren Ruf zu schützen und daraus wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Mit der erfolgreichen Anmeldung und Eintragung einer Marke erhält der Markeninhaber das ausschließliche Recht, diese Marke im geschäftlichen Verkehr für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen.

Um schutzfähig zu sein, muss ein Zeichen Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht gegen absolute Schutzhindernisse verstoßen. Der Markenschutz ist ein zentrales Element des gewerblichen Rechtsschutzes und trägt zur Absicherung von Investitionen in Marketing und Markenbildung bei.

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KategorienMarkenrecht SchlagwörterAuftragsverarbeitung, Aussetzung, Bildmarke, Firmenname, Logo, Marke, markenmäßige Benutzung, Richtlinie, Schätzung, Verwechslungsgefahr, Wortmarke

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