Markenrechtsverletzung: Bank muss Auskunft über Kontoinhaber erteilen

Der Streit ist alt und nun geklärt: Hat ein Rechteinhaber, der in seinen Markenrechten verletzt wurde, einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Kontoinhabers an den Geld geflossen ist gegenüber der Bank? Diese Frage hatte der BGH dem EUGH vorgelegt, der schon im Juli 2015 feststellte (EUGH, C-580/13):

Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie (…) zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft (…) über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.

Nunmehr liegt die Entscheidung des BGH (I ZR 51/12) hierzu im Volltext vor, der erwartungsgemäß feststellt:

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

Kontoauskunft bei Markenrechtsverletzung

Der BGH führt insoweit aus, dass es für den Kontoinhaber nicht gerade weniger Belastend ist, wenn erst einmal ein zwingendes Strafverfahren geführt wird, sondern dass es durchaus in seinem Interesse liegen dürfte, wenn die strafrechtliche Verfolgung ganz aussen vor bleibt. Weiterhin heisst es dann zur Interessenabwägung:

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Auskunftsanspruch des Markeninhabers gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG nur in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen im geschäftlichen Verkehr in Betracht kommt. In diesen Fällen überwiegen regelmäßig die Interessen des Markeninhabers am Schutz seines geistigen Eigentums und an einem effektiven Rechtsbehelf bei der Durchsetzung seiner Ansprüche wegen des Vertriebs markenrechtsverletzender Ware die Interessen des beklagten Bankinstituts und seines Kunden am Schutz der in Rede stehenden Kontostammdaten. Die Of- fenbarung von Name und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums benutzt worden ist und dessen Kontonummer dem Markeninhaber schon bekannt geworden ist, wiegt nicht besonders schwer (…)

Die Entscheidung ist durchaus sinnvoll und bietet die Möglichkeit effektiven Vorgehens auf der einen Seite und Verhinderung unnötiger Strafverfahren auf der anderen Seite (zumal durch die Strafverfahren möglicherweise das an Restkapital des Verletzers aufgebraucht wird, was lieber der Rechteinhaber hätte).

Auskunftspflicht für Paypal

Das Landgericht Hamburg hat 2016 entschieden, dass diese Auskunftspflicht auch für Paypal besteht.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner