Feststellung täterschaftlich begangener Einfuhr im Markenstrafrecht: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass unter die Tathandlung des Benutzens auch die Einfuhr von Waren „unter dem Zeichen“ fällt. Der Tatbestand der Einfuhr verlangt schliesslich kein eigenhändiges Verbringen der Ware in den Geltungsbereich des Markengesetzes. Mittäter kann daher auch derjenige sein, der diese von anderen Personen über die Grenze transportieren lässt:
Voraussetzung dafür ist ein die Tatbegehung fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung sind von besonderer Bedeutung der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst
BGH, 3 StR 225/20
Bei Einfuhrstraftaten im Sinne des Markenrechts bedarf es dabei mit dem BGH aber – anders als etwa im Bereich der Einfuhr von Betäubungsmitteln oder Waffen – keiner engmaschigen Kontrolle des Kuriers bzw. Transporteurs. Denn die Einfuhr einer unter dem Markenschutz stehenden Ware setzt – wie jede Art der unter Strafe gestellten Benutzung der geschützten Marke – ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Damit erhält der Transport der Ware nach dem äußeren Erscheinungsbild einen legalen Anschein:
Die Tathandlung bezieht sich auf Gegenstände, die grundsätzlich – jedenfalls bei Autorisierung durch den Markeninhaber – verkehrsfähig sind und deshalb auch rechtmäßig nach Deutschland verbracht werden dürften. In einer solchen Fallkonstellation genügt es, wenn – wie hier – im Rahmen einer langjährig bestehenden Geschäftsbeziehung, in der die geschäftlichen Abläufe wechselseitig bekannt sind, die inkriminierte Ware bestellt und damit der Einfuhrvorgang zu einem zwischen Lieferant und Besteller abgesprochenen Ort veranlasst wird.
Dem insoweit geringeren objektiven Tatbeitrag steht ein großes Interesse des Bestellers an der Durchführung und dem Gelingen des Transports sowie der Lieferung nach Deutschland gegenüber, um die inkriminierten Waren hier wie beabsichtigt gewinnbringend weiterverkaufen zu können.
BGH, 3 StR 225/20
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