Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der „Musikkompositionen mit Text“ grundsätzlich für 70 Jahre vorsieht – wenn man bisherigen Pressemeldungen Glauben schenken möchte. Dabei sollte auf Anhieb schon verwundern, dass urheberrechtlich geschützte Werke doch ohnehin 70jährigen Schutz genießen. Der Blick aufs Detail erklärt die Missverständnisse.
So soll, auf Grund einer EU-Richtlinie, in den §65 UrhG folgender neuer Absatz (als dritter Absatz) eingefügt werden:
(3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffen- de Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind.“
Hier geht es nicht darum, zu klären, dass Musikkompositionen mit Text überhaupt 70jährigen – statt 50jährigen – Schutz genießen. Vielmehr wird das Ende des Urheberrechtlichen Schutzes nun anders definiert. Bisher gilt nämlich natürlich auch eine 70jährige Frist bei Musikkompositionen mit Text. Nach §§64, 9 UrhG allerdings für jeden Bestandteil (Musik und Text) gesondert ab dem Ende des jeweiligen Urhebers. Nunmehr handelt es sich um eine einheitliche Frist, die sich am Ableben des zuletzt sterbenden Mitwirkenden orientiert. Das ist einerseits leichter und rechtssicherer, andererseits wird es zu einer Verlängerung des Schutzes führen. An den 70 jahren an sich ändert es aber nichts.
Interessanter ist es dann aber bei §82 UrhG, der interessanterweise alleine hinsichtlich Tonträgern die Schutzfrist von 50 Jahren auf 70 Jahre erhöht. Nicht betroffen sind also visuelle und audiovisuelle Werke (sprich: DVDs), bei denen es bei 50 Jahren bleibt. Das Verfielfältigungs- und Verbreitungsrecht bei (reinen) Tonträgern wird also von jetzt 50 Jahren auf bald 70 Jahre verlängert werden. Aber nochmal: Hierbei geht es nicht an dem Urheberrecht an dem Werk! Hierbei geht es alleine um das Verfielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem konkreten Tonträger. Das macht es rechtspolitisch nicht weniger bedenklich, ist juristisch aber sauber zu trennen.
Hinsichtlich der nun zusätzlichen 20 Jahre werden im Ergebnis anteilige Mehrvergütungen des Künstlers vorgesehen, die letztlich wohl nur marginal sein werden und eher den Labels als den Künstlern zu Gute kommen – dazu recht anschaulich Kai Biermann in der ZEIT.
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