Miturheber eines Filmwerks sind, so der Bundesgerichtshof (I ZB 93/20), alle an der Filmherstellung Beteiligten, deren Beiträge die Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung überschreiten. Daher können nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Kameraleute und Filmeditoren (Cutter) Miturheber eines Filmwerks sein. Im Einzelfall kann auch den Leistungen eines Szenen- oder Kostümbildners urheberrechtlicher Schutz zukommen (zum Szenenbildner und Filmarchitekten vgl. BGH, I ZR 285/02.
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