Ich durfte eine durchaus interessante Frage vor dem Amtsgericht Düren klären: Es ging um eine Mietkautionsversicherung, hier konkret das Produkt „Moneyfix“. Bei solchen Mietkautionsversicherungen handelt es sich um ein Produkt, das komplexer ist als man zuerst meint. Wer eine Mietkaution benötigt, der kann einen Vertrag abschliessen, der eine Mischung aus Bürgschaft und Versicherungsvertrag ist. Der Anbieter verbürgt sich in Höhe der Mietkaution gegenüber dem Vermieter, so dass man keine eigene Kaution zahlen muss. Der Mieter wiederum hat einen Vertrag (meines Erachtens ein Versicherungsvertrag) mit dem Anbieter geschlossen, der dahin geht, dass ein bestimmter Betrag gezahlt wird für die Erbringung der Bürgschaft.
Vor diesem Hintergrund ergab sich dann folgender Fall: Meine Mandantschaft buchte das Produkt und erhielt die Bürgschaftsurkunde zur Aushändigung an den Vermieter. Der aber wollte lieber die Kaution in Bar. Darauf hin wurde eine Kündigung geschickt. Ein Mitarbeiter des Anbieters rief dann später an und erklärte, die Bürgschaftsurkunde müsse zurückgeschickt werden, damit der Vertrag beendet werden kann. Auch dies wurde getan. Die Urkunde verschwand dann auf dem Postweg. Der Anbieter war nun der Auffassung, der Vertrag wäre weiter gelaufen, da zur Kündigung laut den Vertragsbedingungen die Bürgschaftsurkunde zurück gesendet werden müsse. Vor dem Amtsgerichts Düren wurde nun um die Frage gestritten, ob der Vertrag bereits mit der Kündigung beendet war oder mangels Rücksendung der Bürgschaftsurkunde weiter lief (und bezahlt werden musste).
Das Gericht folgte am Ende meiner Auffassung, dass die Rücksendung der keine Rolle spielte:
„Dass zu diesem Zeitpunkt die Bürgschaftserklärung nicht zugestellt war und diese erst später per Post nachgeschickt wurde, hat die damalige Kündigung nicht berührt“
Ich war dabei der Auffassung, dass eine Kündigung im vorliegenden Fall losgelöst von der vertraglichen Regelung problemlos möglich war, da gemeinsame Geschäftsgrundlage (§313 BGB) die Akzeptanz durch den Vermieter war. Da dieser die Bürgschaft nicht akzeptierte, war der Weg zur Kündigung eröffnet (§313 III BGB), ohne dass eventuelle Kündigungsfristen eine Rolle spielen würden. Dieser gesetzliche Grundgedanke aber würde zunichte Gemacht, wenn man verlangt, dass eine Kündigung an besondere Formerfordernisse wie die Rücksendung der original Bürgschaftsurkunde gebunden ist (was das Gesetz ohnehin nicht vorsieht). Sofern die AGB des Anbieters eben dies vorsahen, dürfte hieran nach meiner Auffassung ohnehin eine wegen §309 Nr.13 BGB unwirksame AGB liegen. (Hinweis: Beachten Sie, dass es vorliegend um eine Einzelfallentscheidung mit besonderem Sachverhalt ging!).
Ich muss mich in letzter Zeit häufig mit – scheinbar simplen – Fragen der Wirksamkeit von Kündigungen herumschlagen. Meistens ist die Rechtslage dabei durchaus eindeutig, gleichwohl beharren die Anbieter auf ihren abwegigen Rechtsauffassungen, die zwar sicherlich für die Gegenseite angenehm, rechtlich aber eher abwegig sind. Verbraucher werden sich hier häufig mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob zeitlicher Aufwand und aufgeriebene Nerven wirklich in Relation zu den nicht selten geringen Summen stehen, die im Streit stehen. Dabei ist es keineswegs einfach zu seinem Recht zu kommen: Die einschlägigen AGB-rechtlichen Probleme verlangen sehr viel Formalismus, von den Beweisregeln der ZPO, die Laien laufend überfordern, ganz zu schweigen.
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