Das Amtsgericht Geilenkirchen (10 C 114/21) zeigt kurz und schmerzlos, wie man mit einer Videoüberwachung, die unter Verstoß gegen die DSGVO betrieben wird, vor Gericht Schiffbruch erleiden kann:
Das von der Klägerin angefertigte Video ist als Beweismittel nicht verwertbar. Es handelt sich um eine den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes unterliegende Aufnahme. Die Aufzeichnung durch die am klägerischen Hausobjekt installierte Videokamera stellt eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens dar, welche zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig ist.
Man bemerke: Keine Fundstelle, keine Abwägung der Rechtsgüter (es ging um einen Unfallschaden in Höhe von 3.923,59 €), sondern kurz und knackig die Erklärung, dass ein Beweisverwertungsverbot besteht. Es macht also Sinn, sich um eine ordentliche rechtliche Lage zu bemühen, bevor man vor Gericht scheitert.
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