Nichtigkeitsklage nach Erlöschen des Streitpatents?

Nach Erlöschen des Streitpatents ist eine Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn der Kläger ein eigenes, in seiner Person begründetes Interesse an der Nichtigerklärung des Patents hat. Ein nur in der Person eines Dritten begründetes Interesse kann eine Nichtigkeitsklage ebenso wenig rechtfertigen wie ein Interesse der Allgemeinheit (BGH, X ZR 31/21).

Eine Nichtigkeitsklage gegen ein abgelaufenes Patent ist nach der Rechtsprechung des Patentsenats auch dann zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, die Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen Verletzung des Streitpatents zu verhindern (insoweit wird auf BGH, X ZR 90/18 verwiesen).

Ein berechtigtes Interesse an der Abwehr der Inanspruchnahme durch einen Dritten hat der Senat in einer Konstellation bejaht, in der Abnehmer des Nichtigkeitsklägers wegen Verletzung des Streitpatents durch das Anbieten und Inverkehrbringen einer vom Nichtigkeitskläger zur Verfügung gestellten Software in Anspruch genommen wurden (dazu BGH, X ZR 90/18). In dieser Konstellation handelt der Nichtigkeitskläger zwar auch im Interesse seiner Abnehmer. Die Nichtigerklärung des Streitpatents liegt aber typischerweise zugleich in seinem eigenen Interesse, weil er die mit der Verletzungsklage angegriffenen Ausführungsformen zur Verfügung gestellt hat und deshalb nicht auszuschließen ist, dass er von seinen Abnehmern in Anspruch genommen wird.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner