Auch das OLG Frankfurt (11 W 8/13) sieht unter Eheleuten keine Störerhaftung hinsichtlich des Internetanschlusses. Zur Erinnerung: Das OLG Köln (6 U 239/11, sieht das genauso). Überwachungspflichten sieht das OLG Frankfurt – zu Recht – nicht und führt abschliessend dazu aus:
Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.
Die Entscheidung überrascht nicht, bringt aber eher begrenzten Nutzen: Jedenfalls eine doppelte Abmahnung, von beiden Ehepartnern ist damit eher ausgeschlossen. Doch sich damit zu verteidigen, dass man selbst es nicht war und dafür auf den Ehepartner verweisen, nützt wenig. Wenn dieser bestreitet, verbleibt es bei der Vermutung der Tat durch den Anschlussinhaber. Wenn er nicht bestreitet, wird er halt abgemahnt – und darf als Täter gleich den Schadensersatz mitzahlen, den der Störer nicht zahlen müsste. Profitieren dürften also nur frisch getrennte Ehepaare oder die mit strikt getrennten Kassen, wobei ich dahin stehen lasse, wie harmonisch die Ehe danach läuft. Letztlich, wenn der Rechtsverstoss tatsächlich durch einen Begangen wurde, wird es sinnvoller sein, als Störer weniger zu zahlen und die Familienkasse sinnvoll im Auge zu haben.
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