Das OLG Hamm (4 U 208/09) hat festgestellt: Versandkosten und Hinweise zur Mehrwertsteuer gehören unmittelbar zum gezeigten Verkaufspreis – nicht erst an das Ende einer Seite, wenn dies erst nach einem (längeren) Scroll-Vorgang aufgerufen werden kann:
Unstreitig finden sich die entsprechenden Hinweise auf diese Kostenbestandteile erst am Ende des Scroll-Vorganges. Die Verteidigung der Antragsgegnerin trifft nicht den Kern des Vorwurfes. Es kommt nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite diese Angaben noch auf der Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden lassen. Insoweit mag der Leitsatz des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung Versandkosten ( GRUR 2008, 84) missverständlich sein, wenn es dort heißt, dass gegen die Preisangabenverordnung nicht verstoßen wird, wenn nicht schon auf derselben Seite auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen wird. Entscheidend ist die Zuordnung dieser Angaben zum Preis.
Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag ( BGH GRUR 2008, 532 – Umsatzsteuerhinweis; OLG Hamburg GRURRR 2009, 268). Das ist hier eben nicht der Fall. Die entsprechenden Angaben kommen erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet angesichts des zwischenzeitlichen weiteren Informationsmaterials, das keine Erläuterungen mehr zum Preis enthält. Der Link neben dem Entchen (vgl. Bl. 48 d.A.) betrifft Artikelinformationen und Serviceleistungen, also nicht die Preisinformationen.
Im Ergebnis sollten Online-Shops sich (wieder einmal) umgehend an die Arbeit machen und darauf achten, dass die Angaben immer im örtlichen Zusammenhang dargestellt werden. Das beliebte Platzieren von solchen Angaben im zentralen Footer dürfte demnächst mit einer Abmahngefahr einhergehen.
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