Bereits im März 2010 hat das OLG Hamm (4 U 167/08) festgestellt, dass die weit verbreitete Praxis, nicht bevorratete Waren in einem Shop mit dem Zusatz „Lieferzeit auf Anfrage“ anzubieten und bei Bedarf über einen Zwischenhändler zu beziehen, wettbewerbswidrig sein kann. Durch den Zusatz „Lieferzeit auf Anfrage“ findet laut OLG Hamm eine irreführung des Verbrauchers statt:
Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.
Nun wird man – zu Recht – einwenden können, das mit dem Hinweis „auf Anfrage“ klar gestellt wird, dass es vollkommen offen ist, wann denn überhaupt geliefert wird. Im vorliegenden Fall war aber laut OLG Hamm das Problem, dass auch schon fraglich ist, ob überhaupt geliefert werden kann:
Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle besteht, geht aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort steht als aufklärender Hinweis nur „Lieferzeit auf Nachfrage“. Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat. Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann. Das mag in der Regel der Beklagten durchaus möglich sein. Die von der Werbung verheißene sichere Liefermöglichkeit besteht aber damit nicht.
Nun wird teilweise schon, unter Berufung auf dieses Urteil, eine neue „Abmahnwelle“ befürchtet – sicherlich nicht zu Unrecht. Allerdings muss man das Urteil des OLG Hamm genau lesen, dort wird nämlich auf die konkreten Vereinbarungen geblickt und u.a. festgestellt:
Auch im Senatstermin hat die Beklagte keine Lieferbeziehungen mit Zwischenhändlern dartun können, die diese ausreichend sicher zu einer Belieferung der Klägerin bzw. ihrer Schwesterfirmen mit den beworbenen Matratzen verpflichten.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gerade nicht der Zusatz „Lieferzeit auf Anfrage“ pauschal abmahnfähig ist, sondern es im konkreten Einzelfall darauf ankommt, ob eine sichere und vertraglich abgesicherte (!) Bezugsquelle vorhanden ist. Abmahner die auf Nummer Sicher gehen wollen, müssen daher vorher mit einem „Lockvogel“ testen, ob eine derart beschriebene Ware überhaupt geliefert werden kann. Letztlich verbleibt aber wohl der alte Rat: Gehen Sie auf Nummer sicher, kennzeichnen Sie z.Zt. nicht lieferbare Ware als ebensolche.
Hinweis: In der jüngeren Vergangenheit mehren sich „Abmahner“, die auf wettbewerbsrechtliche Probleme und Unwissenheit bei Betroffenen setzen. Da schreibt dann z.B. ein Unternehmen anderen Unternehmen an, weist auf einen (vermeintlichen) Wettbewerbsrechtlichen Verstoß hin und verspricht gegen Zahlung eines Entgelts das Problem zu lösen. Wie immer gilt: Finger weg. Suchen Sie als Unternehmer rechtliche Beratung nur beim Profi: Ihr Rechtsanwalt kann es nicht nur, er darf es auch. Trotz aller Lockerungen: Rechtsberatung ist in Deutschland limitiert – und gerade wenn es um Haftungsfragen geht ist für Sie ein professioneller (und versicherter) Dienstleister bares Geld wert.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024