OLG Hamm zur Angabe von Versandkosten

Das OLG Hamm (10 O 90/10) hat sich zur Angabe von Versandkosten in Online-Shops geäußert. Hierbei gilt der Grundsatz des §1 II PAngV:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat […] anzugeben […] ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben.

Ein Online-Händler warb nun damit, auch weltweit zu versenden – allerdings sollte bestimmte Versandkosten (etwa die ins Ausland oder auf die deutschen Inseln) erst bei der Hotline erfragt werden, eine Angabe zur Höhe fand sich auf der Webseite nicht. Der Shopbetreiber wurde abgemahnt – zu Recht, wie das OLG Hamm meint.


Zuerst einmal wird vom OLG Hamm festgehalten, dass die Angabe „zzgl. Versandkosten“ direkt neben dem Bruttopreis ausreichend ist, wenn beim Klick auf „Versandkosten“ die bezifferten Versandkosten auch zu sehen sind.

Wenn allerdings beim Versand auf die deutschen Inseln diese Klausel verwendet wird…

Für Inselbewohner müssen wir einen Aufschlag berechnen, den Sie bitte bei unserer Kundenberatung telefonisch oder per E-Mail nachfragen;

…dann ist das nicht mehr ausreichend, denn die Preisangabenverordnung sieht als Ausnahme zur konkreten Bezifferung der Versandkosten nur vor, dass die Umstände genannt werden, die eine Preisveränderung bedingen – und zwar in der Form, dass der Verbraucher den Preis selbst errechnen kann. Das fehlt hier.

Sehr interessant ist, was das OLG Hamm dann am Ende dieser Entscheidung feststellt: Wer nach eigenen Angaben ins Ausland versendet, muss die Versandkosten hierzu ebenfalls benennen

Durch die Nichtangabe der Versandkosten für die nicht in dem Angebot benannten Länder hat die Antragsgegnerin gegen § 1 Abs. 2 PAngV verstoßen. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass sie ihre Waren weltweit, also auch in den nicht ausdrücklich auf ihrer Homepage genannten Ländern, anbietet. Es ist auch nicht anderweitig ersichtlich, dass der Versandkreis entsprechend eingeschränkt ist.

Der Senat hat in der Vergangenheit schon mehrmals entschieden (Az.: 4 W 19/07; 4 U 185/08), dass es sich bei der Nichtangabe der in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben auch dann um einen erheblichen Verstoß handelt, wenn der Versand der Waren ins Ausland angeboten wird. Dabei ist der Senat auch angesichts der Kritik verblieben, eine Angabe sämtlicher Versandkosten überfordere den Händler mit Blick auf die vielfältigen Ziele und Möglichkeiten. Denn wer den Handel dahin erweitert, dass er Lieferungen ins Ausland einbezieht, muss dann auch den erweiterten Umfang der Preisangaben hinnehmen (Senat, Az.: 4 U 148/09). Dies gilt insbesondere im Bereich solcher Waren, bei denen schon aufgrund ihrer Größe und ggf. ihrer Sperrigkeit, wie z.B. bei Kinderspielhäusern, die Versandkosten beträchtlich sein können.

Wer also in seinem Shop – vielleicht sogar relativ unbedacht – den weltweiten Versand offeriert, wird wohl oder übel die Versandkosten auch weltweit klar stellen bzw. nachvollziehbar machen müssen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner