Panoramafreiheit: Dauerhaftigkeit einer Installation

Das Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/11, hat klargestellt, dass die Schutzschranke der sog. „Panoramafreiheit“ des § 59 UrhG, wonach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe durch Lichtbild von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zulässig ist, auch zugunsten der nur vorübergehenden Aufstellung eines Schriftzuges eingreift.

Update: Der BGH hat sich inzwischen zu dem Merkmal des „bleibend“ klarer postiert und dürfte diese Entscheidung inhaltlich mittragen!

Die Schriftinstallation („Liebe deine Stadt“, in großen Lettern als Kunstinstallation an einem Gebäude angebracht – und dann von Dritten auf Fotografien verwertet) befand sich nach Auffassung des Gerichts „bleibend“ im öffentlichen Raum. Bei der Auslegung dieses Merkmals ist mit dem OLG nicht allein auf die Widmung des Verfügungsberechtigten und seinen Willen, das Werk zu einem unbestimmten Zeitpunkt wieder zu entfernen, abzustellen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung „Verhüllter Reichstag“ betont, dass es nicht allein auf die Widmung des Urhebers ankommen kann.

Es gehe nicht an, etwa bei einem Denkmal das Merkmal „bleibend” allein deshalb zu verneinen, weil sich der Urheber die Zerstörung des Denkmals nach Jahrzehnten vorbehalten habe; würde man allein auf die subjektive Bestimmung des Berechtigten abstellen, hätte es dieser in der Hand, sich durch eine entsprechende Willenserklärung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung seines Werkes zu schützen. Für eine sachgerechte Abgrenzung komme es vielmehr darauf an, zu welchem Zweck das geschützte Werk in den öffentlichen Raum eingestellt worden sei. Die gesetzliche Regelung, die dem Urheber bei einer nur vorübergehenden Aufstellung oder Anbringung seines Werkes weitergehende Rechte vorbehält als bei einer auf Dauer angelegten Aufstellung oder Anbringung, beruhe auf der Erwägung, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Befugnisse des Urhebers auch bei einer vorübergehenden Aufstellung seiner Werke an öffentlichen Orten über das vom Gesetz ohnehin vorgesehene Maß hinaus einzuschränken.

Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes gebietet eine solche Einschränkung der Befugnisse des Urhebers nicht. Maßgeblich sei vielmehr, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Anbringung eines geschützten Werkes an einem öffentlichen Ort der Präsentation des Werkes im Sinne einer Ausstellung diene, wobei der gesetzlichen Regelung allerdings der Gedanke einer zeitlich begrenzten Ausstellung und nicht einer Dauerausstellung zugrunde liege. Solche Ausstellungen würden üblicherweise nach Wochen und Monaten und nicht nach Jahren bemessen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner