Wenn Fotos von jemandem gegen seinen Willen irgendwo genutzt werden, kommt schnell die Frage nach Schadensersatz. Dazu sollte man wissen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jemand Schadensersatz für immaterielle Schäden („Schmerzensgeld“) nur beanspruchen kann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies ist eine sehr hohe Hürde, die im Alltag nicht so ohne weiteres zu nehmen ist.
Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Thema „Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung“
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt mit dem BGH (VI ZR 56/94) vor allem von folgenden Faktoren ab:
- von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
- von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
- von dem Grad seines Verschuldens
Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 438/10) ging es um eine Frau, die ohne Einwilligung in unbekleidetem Zustand in einem Programmheft abgebildet wurde und erkennbar war. In einem solchen Fall wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro als angemessen erachtet.
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