Das Bundespatentgericht (28 W (pat) 1/20) hat sich zusammenfassend zum Schutz von Personennamen als Marke („Personenmarke“) geäußert. Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das geeignet ist, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis darstellt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.
Wortzeichen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn ihnen von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa aufgrund einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Nicht unterscheidungskräftig sind insbesondere auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchte Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden Bezug zu ihr herstellen und sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen.
Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichen. Sie sind nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt markenfähig und unterliegen in gleicher Weise wie andere Markenformen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Die Frage, ob einem Personennamen eine herkunftshinweisende Funktion zukommt, ist daher nach den für alle Marken geltenden – oben dargestellten – Grundsätzen zu beurteilen.
Wird danach ein Personenname vom Verkehr lediglich als eine die Waren oder Dienstleistungen beschreibende Werbeaussage aufgefasst, fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verkehrsauffassung hinsichtlich der Einordnung eines Personennamens als bloßes Identifikationsmittel, als Sachangabe oder als betrieblicher Herkunftshinweis wird durch die jeweilige Warenbranche und das Marktgeschehen innerhalb dieser Branche geprägt.
Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und in den Medien häufig zitierten – lebenden oder verstorbenen – Person handelt oder um den Namen einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt:
Grundsätzlich können die Namen beider Personengruppen als betrieblicher Herkunftshinweis im markenrechtlichen Sinne eingesetzt werden.
Bei bekannten Personen ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch den Lebenserfolg verbindet, auf dem die Bekanntheit beruht. Bei Schriftstellern, Komponisten, Schauspielern und anderen Kreativen ist dies in der Regel die schöpferische bzw. künstlerische Leistung, bei Sportlern der sportliche Erfolg, bei Fernsehmoderatoren der
regelmäßige Auftritt in einer bestimmten Sendung, bei Politikern und Würdenträgern die ausgeübte Funktion.In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen, die der Verkehr über die Person hinaus mit einem Personennamen und den konkreten Waren und Dienstleistungen verbindet, kann der Name daher einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen
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