Das Oberverwaltungsgericht NRW (15 A 4753/18) konnte erfreulicherweise klarstellen, dass es für das Anfertigen von Fotoaufnahmen von Versammlungsteilnehmern zum Zweck polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit an der erforderlichen versammlungsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Insbesondere kann sich die Polizei hier nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen.
Dazu auch von mir: Fotorecht bei Veranstaltungen: Gruppenfotos, Aufzüge und Veranstaltungen
Die Entscheidung ist ebenso richtig wie wichtig – denn wenn staatliche Behörden die Teilnehmer einer Demonstration zumindest gefühlt umfassend filmen und nicht einmal klar ist, zu welchem Zweck, kann dies erheblich dazu beitragen, dass man aus Angst nicht von seinem Grundrecht zu Demonstrieren Gebrauch macht. Eben dies führt das Gericht auch vollkommen zutreffend aus:
Das Fotografieren der Versammlungsteilnehmer durch Polizeibeamte entfaltete eine Abschreckungs- und Einschüchterungswirkung, die geeignet war, Personen von der Versammlungsteilnahme – und damit von der Grundrechtswahrnehmung – abzuhalten oder zumindest in ihrem Verhalten während der Versammlungsteilnahme zu beeinflussen. Dieser Effekt wird noch dadurch intensiviert, dass für die Versammlungsteilnehmer nicht klar war, zu welchem Zweck die Aufnahmen gemacht und in welchem – vom Anlass der Versammlung möglicherweise völlig unabhängigen – Kontext sie ggf. gespeichert und später verwertet werden.
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4753/18
Nun ist es so, dass entsprechend §23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen ohne dass es hierfür einer (sonst notwendigen) Einwilligung der Abgebildeten bedarf. Es handelt sich hier um eine wichtige Grundlage, um Fotografien von Aufzügen oder Versammlungen zu erstellen, etwa auch im Zuge von Berichterstattung. Es handelt sich um eine gesetzlich vorweggenommene und kodifizierte Abwägung zu Gunsten der grundgesetzlich verbürgtem Informations-, Meinungs- und Kunstfreiheit. Die aber ist hier gar nicht berührt, was das Gericht ebenfalls deutlich macht – und zugleich klarstellt, dass es nicht helfen würde, wenn man es anders sieht, da die Abwägung immer für die Versammlungsfreiheit spricht:
Schon aus diesem Grund kann § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG den Kameraeinsatz nicht rechtfertigen. Diese Vorschrift ist ersichtlich nicht auf hoheitliche Maßnahmen zugeschnitten, bei denen ein grundrechtlicher Schutz des staatlichen Akteurs von vornherein nicht in Betracht kommt. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass § 24 KunstUrhG, der explizit an Behörden adressiert ist, nur die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildnissen regelt, während es für die Anordnung der Maßnahme – also das Anfertigen der Bildnisse – einer eigenständigen rechtlichen Grundlage bedarf. Diese folgt zumeist aus strafprozessualen Regelungen und kann daher durchaus an engere Voraussetzungen gebunden sein als die nach § 24 KunstUrhG zulässige Beschränkung des Bildrechts (…)
Im Übrigen führte aber auch eine Interessenabwägung nach§ 23 Abs. 2 KunstUrhG unter Berücksichtigung von Inhalt und Reichweite des Art. 8 Abs. 1 GG angesichts des oben bereits dargelegten heutigen Stands der Technik mit den stets gegebenen Möglichkeiten zur Individualisierung und Identifizierung einzelner Versammlungsteilnehmer zu einem Überwiegen der Interessen der Kläger.
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4753/18
Insgesamt eine damit sehr wichtige Entscheidung, die klar macht, dass die Polizei sich nicht auf allgemeine Schranken berufen kann, wenn sie hoheitlich tätig wird.
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