Presserecht: Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Pressebericht

Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 101/11) liest man wieder einmal:

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes führt nämlich nur in Ausnahmefällen zu einem Anspruch auf Entschädigung in Geld. Voraussetzung ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH NJW 1996, 1131, 1134; BGH GRUR 1996, 227, 229). Es muss mit anderen Worten ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1978, VI ZR 138/77 = JZ 1979, 351 = juris Rz. 9; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rz. 101). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

Ich hatte darauf bereits anlässlich einer Entscheidung des LG Köln (hier besprochen) hingewiesen: Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist eine Geldentschädigung keine Selbstverständlichkeit.

Im hier vorliegenden Fall wurde selbst eine unangemessene Berichterstattung über einen Arzt, der in seiner Praxis gefilmt wurde, nicht als solcher Eingriff bewertet. Auch wenn er von einem Patienten erkannt und auf den Bericht angesprochen wurde, stellte das Gericht fest:

Die Erkennbarkeit des Klägers unterstellt, ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass er von einer fühlbaren Zahl von Personen, insbesondere aus dem Kreis seiner Patienten, erkannt worden ist.

Aber das alleine war es nicht. Das OLG stellt klar, dass auch die persönliche Betroffenheit ein Wertungsmaßstab ist – und wer sich zum Juristen aufschwingt, kann da schnell verlieren. Der Senat stellt insofern mit überraschend deutlichen Worten klar:

Ungeachtet all dessen wäre es dem Senat schwerer gefallen, dem Kläger eine Geldentschädigung zu versagen, hätte dieser ihm das Gefühl einer echten, tiefen und nachhaltigen persönlichen Betroffenheit vermittelt. Er hat dem Kläger daher im Senatstermin Gelegenheit gegeben, seine subjektive Befindlichkeit darzulegen. Die Reaktion des Klägers darauf hat den Senat indessen überrascht.

Zwar erscheint es gut nachvollziehbar und wird vom Senat auch als glaubhaft angesehen, wenn der Kläger zu Beginn seiner Ausführung geschildert hat, er sehe sich durch den Beitrag in Bezug auf seine weitere Berufsausübung in der Unbefangenheit gegenüber seinen Patienten beeinträchtigt, weil er nun stets damit rechne, dass ihm erneut ein als Patient getarnter Reporter gegenüber sitze.

Nachdem der Kläger diesen Aspekt seiner Betroffenheit mitgeteilt hatte, gerieten seine weiteren Ausführungen aber zunehmend zu einem Plädoyer unter Heranziehung theoretisch-abstrakter juristischer Begrifflichkeiten, in dessen Rahmen er sich nicht mehr als Berichtender seiner personalen emotionalen Befindlichkeit, sondern als Bewerter juristischer Sachfragen gerierte, weshalb der Senatsvorsitzende ihn dann auch bat, er möge solche Ausführungen besser seinem Prozessbevollmächtigten überlassen.

Immer daran denken: Sympathien spielen auch vor Gericht eine Rolle.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner