Presserecht: Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ohne Unterlassungserklärung

Das Landgericht Köln (28 O 199/12) hat nochmals klar gestellt, dass bei falscher Berichterstattung nicht zwingend eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, sondern eine Richtigstellung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ausreichen kann. Aber: Die Richtigstellung muss ernstnaft und formal korrekt erfolgt sein!

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Aus dem Urteil:

Zwar besteht die Wiederholungsgefahr grundsätzlich so lange fort, wie der für die rechtsverletzende Äußerung Haftende keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat; dies gilt jedoch in Ausnahmefällen nicht. Grundsätzlich muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, weil, wenn ein rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden hat und damit die Gefahr der Wiederholung naheliegt. Dass ein einmal erhobener rechtswidriger Vorwurf wiederholt wird, ist deswegen grundsätzlich zu vermuten (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, RN 12.8 m. w. N. aus der Rspr.). An die Widerlegung dieser Vermutung also sind strenge Anforderungen zu stellen, gerade weil die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art ist. Grundsätzlich kann daher nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung die Widerholungsgefahr entfallen lassen. Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr auch anderweitig ausgeräumt werden, z. B. durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12.12). Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war (vgl. OLG Köln in AfP 1989, 764) und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt. Die Bewertung, ob eine Richtigstellung ausreichend ist, steht unter der dargestellten Prämisse, dass im Interesse des Rechtsschutzes eines Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch gilt nämlich der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz – wenn auch nicht mit gleicher Strenge – dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (BGH NJW 1994, 1281, 1283). Dies hat zur Folge, dass auch eine Richtigstellung grundsätzlich gewährleisten kann, dass eine zu unterlassende Äußerung nicht erneut getätigt wird (vgl. OLG Karlsruhe, AfP 1989, 542, 543). Danach ist – wie von einer Unterlassungserklärung – zu fordern, dass an der Ernsthaftigkeit des Willens, eine Handlung zu unterlassen. kein Zweifel besteht (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH GRUR 1983, 677, 679) zumal dem Verletzten – worauf die Verfügungsklägerin zutreffend hinweist – keine Sanktionen an die Hand gegeben werden. An diesem Grundsatz hält die Kammer fest. Es muss – als eine von mehreren Voraussetzungen – dabei aufgrund einer umfassenden Richtigstellung nicht mehr mit einer erneuten falschen Äußerung zu rechnen sein. Damit erfordert eine solche Erklärung, dass sie in angemessener Weise Form und Inhalt der Veröffentlichung sowie der Veröffentlichungsfolgen und der Verschuldenssituation des Störers Rechnung trägt (Wenzel/Gamer, a. a. O., RN 13.57; zu den genannten Voraussetzungen auch LG Hamburg, AfP 2011, 80 ff.).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner