Bei Presseberichten wird gerne – und aus gutem Grund – mit erfundenen Namen gearbeitet, um Betroffene zu schützen. Was aber, wenn der erfundene Name tatsächlich von jemandem genutzt wird, der auch noch in vergleichbaren Lebensumständen lebt? Damit hat sich das LG München I (9 O 21882/09) befasst und festgestellt, dass hier ein „Sternchenhinweis“ ausreichend ist – sofern der Hinweis inhaltlich deutlich ist, also auf die Tatsache hinweist, dass der Name erfunden ist und Ähnlichkeiten zu Personen, auf die die geschilderten Umstände zutreffen und die einen solchen Namen tragen, ebenfalls zufällig sind. Eine Pflicht der Presse, vorsichtshalber – soweit möglich – Erkundigungen einzuholen, ob tatsächlich jemand Drittes betroffen sein könnte, existiert nicht.
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