Der Europäische Gerichtshof (EUGH, C‑503/13 und C‑504/13) hat in einer Entscheidung zum Produkthaftungsrecht fesgehalten,
„dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.„
Des Weiteren stellte der EUGH fest, dass auf Grund dieses Risikos vorgenommene vorbeugende Operationen als Folgeschaden über das Produkthaftungsrecht geltend zu machen sind.
Die Entscheidung ist erst einmal einem besonders sensiblen Sachverhalt geschuldet: Es ging um Herzschrittmacher, bei denen berechtigterweise konkrete Befürchtungen eines Produktfehlers schon frühzeitig einen Eingriff veranlassen. Hier ist auf Grund der besonders hohen Sicherheitserwartung auch schon frühzeitig alleine auf Grund der realistischen Möglichkeit eines Fehlers von einer Fehlerhaftigkeit auszugehen.
Inwieweit diese Entscheidung nun allgemein Auswirkungen haben wird, muss sich im Laufe der Zeit zeigen. So wird bei zunehmendem Schadensrisiko, auch bei rein wirtschaftlichen Schadensrisiken, nunmehr immer anzudenken sein, inwieweit vorbeugende Maßnahmen auf Grund des Produkthaftungsrechts möglich sind.
Link zur Vertiefung: Bericht und Einschätzung bei LTO
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