Der Bundesgerichtshof (III ZR 84/15) konnte zur in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung klar stellen:
Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert ent- sprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (…) Das gesetzgeberische Anliegen, offensichtlich aussichtslose Berufungen im Beschlussweg zurückzuweisen, hätte im Übrigen auch einer mündlichen Verhandlung sowohl über die Berufung als auch über den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teil (zur – offengelassenen – Zulässigkeit einer Teilzu- rückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO BGH, Urteil vom 23. November 2006 – IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697, 698 Rn. 11) entgegengestanden. Diesem Anliegen würde nicht Rechnung getragen, wenn der Berufungskläger mit einer – gegebenenfalls geringfügigen – Erweiterung seiner Klage eine mündliche Ver- handlung erzwingen könnte, obwohl die Berufung in Bezug auf die erstinstanzliche Beschwer des Berufungsklägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Se- nat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 28 f; OLG Rostock, aaO; OLG Frankfurt am Main, OLGR aaO; MüKoZPO/Rimmelspacher, aaO).
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