Das Urheberrecht auf Namensnennung nach § 13 Satz 2 UrhG ist grundsätzlich unverzichtbar. Der Urheber hat das Recht zu entscheiden, ob und welche Urheberbezeichnung verwendet wird. Allerdings kann er außerhalb des unverzichtbaren Kernbereichs dieses Rechts durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarungen auf die Ausübung dieses Rechts verzichten oder Einschränkungen zustimmen, so der Bundesgerichtshof (I ZR 179/22).
Solche Vereinbarungen sind jedoch nicht schrankenlos. Überschreiten sie die Grenzen des § 138 Abs. 1 BGB bzw. bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen die des § 307 Abs. 1 und 2 BGB, können sie unwirksam sein. Bei der Beurteilung dieser Bestimmungen ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der sowohl die Interessen des Urhebers als auch die des Vertragspartners zu berücksichtigen sind. Dabei sind die Art des Werkes, der Zweck und die Dauer der Vereinbarung zu berücksichtigen.
Zu beachten ist der sachliche und zeitliche Umfang der Einschränkung des Namensnennungsrechts. Entscheidend ist, ob sich die Beschränkung nur auf bestimmte Werke oder Nutzungen bezieht, ob sie befristet oder widerruflich ist oder ob sich der Urheber zu einem generellen und dauerhaften Verzicht verpflichtet hat. Bei der Abwägung können auch die Verkehrssitte und die Branchenüblichkeit berücksichtigt werden. Konkret ging es um eine AGB-Regelung in einem Microstock-Fotoportal, wobei der BGH die Würdigung des Landgerichts aufrecht erhielt:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Verzicht des Urhebers auf die Urheberbenennung gegenüber dem Lizenznehmer widerspreche zwar dem gesetzlichen Leitbild des § 13 UrhG. Dennoch stelle der Verzicht keine unangemessene
Benachteiligung des Urhebers dar, der sich – wie der Kläger – mit Abschluss des Upload-Vertrags aus freien Stücken dafür entscheide, seine Werke über ein Microstock-Portal zu vermarkten.Mit dieser Entscheidung bediene sich der Urheber willentlich und im eigenen Interesse zum Zweck der Erzielung einer hinreichenden Vergütung und der Vermeidung eines mit einer eigenständigen Vermarktung verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwands des Geschäftsmodells eines Microstock-Portals. Dieses Geschäftsmodell beruhe auf einer hohen Reichweite. Die dafür erforderliche Erreichung einer hohen Anzahl von Unterlizenzierungen bedinge eine hohe Attraktivität. Diese sänke, wenn der Nutzer den Aufwand betreiben müsste, für jede Nutzung eines auf dem Portal F. eingestellten Werks den Urheber zu benennen oder seinen Verzicht einzuholen. Damit ermögliche der Verzicht des Urhebers auf sein Urheberbenennungsrecht die für das Geschäftsmodell unabdingbare große Reichweite des Microstock-Portals und die Erteilung einer großen Anzahl von Unterlizenzen, was wiederum dem Urheber zugutekomme und so die im jeweiligen Einzelfall für die Unterlizenzen zu entrichtende geringe Lizenzgebühr kompensiere. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich auch nicht aus dem grundsätzlich mit der Urheberbenennung verbundenen Marketingeffekt.
Diesem komme für solche Urheber, die – wie der Kläger – keine eigenständige individuelle Lizenzierung betrieben, sondern ihre Werke ausschließlich über Microstock-Agenturen lizenzierten, keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Urheber verzichte zudem nicht generell auf sein Recht zur Urheberbenennung, sondern könne gemäß Ziffer 9 des Upload-Vertrags durch Entfernung des Werks von der Webseite der F. den Vertrag beenden und sich damit für die Zukunft für das jeweilige Werk wieder das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft verschaffen und zukünftige Nutzungen von der Urheberbenennung abhängig machen. Mit dem Abschluss des Upload-Vertrags und dem Hochladen einer Fotodatei verzichte der Urheber zudem nicht erga omnes auf sein Urheberbenennungsrecht, sondern lediglich gegenüber den Lizenznehmern der F. . Diese Beurteilung hält den Angriffen der
Revision stand.
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