Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch eine Hinweispflicht des Gerichts, wie der Bundesgerichtshof (X ZB 18/22) betont: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen.
Das Gericht ist dabei verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Es darf auch keine Erkenntnisse verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten. Dagegen ist das Gericht nicht verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, wie es den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Es reicht in der Regel aus, die Sach- und Rechtslage zu erörtern und den Beteiligten damit zu verdeutlichen, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung voraussichtlich ankommen wird.
Ein Hinweis kann aber geboten sein, wenn die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehen können, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird, und deshalb mangels Erörterung dieser Gesichtspunkte entscheidungserheblicher Sachvortrag unterbleibt.
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