Rechtsprechung: Widerruf subventionierter Handyverträge möglich?

Es gibt eine aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung & Literatur, die der Branche wenig gefallen dürfte, bei Kunden aber umso mehr Aufmerksamkeit wecken sollte: Früher noch abgelehnt, scheint sich nun der Wechsel einzustellen, den Widerruf subventionierter Handyverträge zuzulassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Handy samt Vertrag vor Ort im Laden erworben wurde, oder via Internet bestellte wurde – es geht nicht um Widerrufsrechte im Fernabsatz, sondern um das Widerrufsrecht auf Verbraucherkreditverträgen.

Hinweis: Zum Widerrufsrecht bei Kreditverträgen siehe hier bei uns.

Es geht aktuell um zwei Entscheidungen, einmal des AG Dortmund (417 C 3787/10) und dann beim LG Lüneburg (2 S 86/10 – Berufung zu AG Celle, 13a C 357/10 (8a)). Dazu kommt, dass zunehmend in der Literatur festzustellen ist, dass die früher verhärtete Front, die ein Widerrufsrecht verneinte, definitiv gebröckelt ist.

Hintergrund: Widerrufsrecht bei Handyverträgen

Der rechtliche Hintergrund stellt sich wie folgt dar: Nach §506 I BGB steht dem Verbraucher u.a. das Widerrufsrecht des §358 BGB („verbundene Verträge“) zu, wenn im Vertrag ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt werden. Früher wurde noch verneint, dass es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelte, wenn Handys in Kombination mit Mobilfunkverträgen subvenbtioniert angeboten werden – genau das hat sich aber nun teilweise geändert.

Die Finanzierungshilfe wird man noch relativ problemlos erkennen können – Streit gibt es aber bei der Frage der „entgeltlichkeit“. So wird teilweise angeführt, der Vertragspartner (Mobilfunkunternehmen) handele bei Gewährung der Finanzierungshilfe nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, als Indiz kann hier gelten, dass etwa keine Zinsen zu zahlen sind, sondern der für das Handy anfallende Betrag tatsächlich „gestundet“ wird. Letztlich kann man aber „entgeltlich“ aber auch im Sinne eines geldwerten Vorteils verstehen und darauf verweisen, dass „entgeltlich“ und „gewinnerzielungsabsicht“ zwei grundverschiedene Kategorien sind, die sich nicht gegenseitig ausschliessen. Letzteres scheint nun ein zunehmender Teil der Literatur und eben auch die oben benannten Entscheidungen anzunehmen. Das Ergebnis wäre damit ein grundsätzliches Widerrufsrecht.

Wichtig ist an dieser Stelle der §506 IV BGB, der auf §491 II Nr.1 BGB verweist, womit sich ein Widerrufsrecht nur bei einer Finanzierungshilfe in Höhe von 200 Euro aufwärts ergibt. Das heisst, die Differenz zwischen Subventioniertem Kaufpreis und tatsächlichem Kaufpreis muss mindestens 200 Euro erreichen. Also: Bei einem Kaufpreis von 49 Euro mit Subvention muss das Handy daneben (ohne Subvention) 249 Euro kosten, sonst ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Abzustellen ist auf den Preis beim jeweiligen Vertragspartner bzw. Händler, bei dem das Handy samt Vertrag erworben wurde und falls dort kein Vertragsfreies Modell verfügbar ist, auf den Listenpreis.

Besonders schön für den Verbraucher ist, dass bisher wohl kein Anbieter eine entsprechende Widerrufsbelehrung anbietet, somit die Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat (§355 III BGB). Auch ist der Widerruf nicht kompliziert: Widerrufsgegner ist der Mobilfunkanbieter nach §358 IV BGB, auch wenn das Handy samt Vertrag eigentlich bei einem Unternehmer im Laden erworben wurde.

Also: Schöne neue Welt, in der man nun folgenlos teure Handys subventioniert erwirbt und dann Widerruf erklärt? Nein, natürlich nicht. Zum einen wird man wohl schon bald in neuen Verträgen eine entsprechende Belehrung finden – das hier bestehende Risiko sollte alleine aus kaufmännischen Gesichtspunkten es Wert sein, den Kunden die kurze Widerrufsbelehrung ordentlich einzuräumen. Zum anderen, mit Blick auf Alt-Verträge ohne Belehrung, wird man abwägen müssen, wann sich der Widerruf lohnt: Durch den Widerruf sind ja nicht nur die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren (also Handy gegen bisher geflossene Zahlungen), sondern es ist auch Wertersatz zu leisten (§346 II BGB). Und da wird der bisherige Kunde Ersatz einerseits für die Nutzung des Handys, aber auch für die genutzten Mobilfunkleistungen zahlen müssen. Beides ist m.E. ein Knackpunkt.

Festzustellen ist, dass die Gerichte zu diesem Punkt – es wurde immer das vermeintlich fällige Entgelt, kein Wertersatz, eingeklagt – nichts gesagt haben. Es erscheint daher verführerisch, diesen Punkt zu übersehen und zu glauben, man Widerruft und zahlt am Ende gar nichts. Ein Ergebnis, zu schön, um wahr zu sein. Bei dem Nutzungsersatz für das Handy wird man – sofern das Handy nicht beschädigt wurde! – vielleicht noch darauf abstellen können, welcher Wertverlust eingetreten ist und dabei auf Listenpreise abstellen. Das Ergebnis ist überschaubar und sollte beim Verbraucher auch nicht zu Diskussionen führen. Im Fall der Beschädigung des Handys wird der Anbieter eher den vollen Wertersatz verlangen, was aber schwierig wird, da nach §346 III Nr.3 BGB der Verbraucher wohl nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er üblicherweise ausübt (und nicht, wie sonst, für jede Fahrlässigkeit).

Wirklich kritisch wird es bei den Mobilfunkgebühren: Wenn man es genau nimmt, existiert mit dem Widerruf des Vertrages ja kein Vertrag mehr. Eventuell abgeschlossene „Flatrates“ existieren somit auch nicht mehr. Wer dann exzessiv telefoniert hat, wird feststellen, dass die Mobilfunkanbieter sicherlich anfangen werden, keinen Wertersatz nach ihren Flatrates, sondern nach den „üblichen Minutenpreisen“ abzurechnen. Spätestens wenn dann noch kräftiger Datenverkehr dazu kommt, explodiert die Abrechnung über den Wertersatz mangels Daten-Flatrate. M.E. ist die Rechtsprechung zur „zu hohen Handyrechnung“ (dazu hier) auch nicht entsprechend anzuwenden, da es dort vor allem um angezweifelte Abrechnungen oder die Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsabschluss ging. Vielmehr wird man sich damit helfen müssen, darauf zu verweisen, dass Wertersatz nur hinsichtlich „des Üblichen“ geleistet werden muss und hier insofern entsprechende Flatrates üblich sind. Auch wenn ich letztlich optimistisch bin, verbleibt hier ein Fader Beigeschmack.

Für den Alltag ist damit festzuhalten, dass noch nicht klar ist, ob es wirklich ein definitives Widerrufsrecht in diesen Fällen gibt, die Tendenz ist aber eindeutig vorhanden. Betroffene sollten sich dennoch in jedem Einzelfall gut überlegen, ob dieser Weg sinnvoll ist und nicht „aus Langeweile“ von dem möglicherweise bestehenden Recht Gebrauch machen. Am Ende wird es hier (derzeit) darauf hinaus laufen, eine wirtschaftliche Kosten/Nutzen-Erwägung anzustellen, bei der die restliche Laufzeit des Vertrages sowie evt. bestehende Risiken der nun einmal nicht gefestigten Rechtsprechung zu berücksichtigen sind.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner