Reform des Verbraucherrechts 2014: Weitreichende Auswirkungen für alle Unternehmer

Der Bundestag hat die Reform des Verbraucherrechts für das Jahr 2014 beschlossen (dazu die BT-Drs und die Änderungen durch den Rechtsausschuss). Die umfangreichen Änderungen zu kommentieren und überhaupt zu erfassen wird einiges an Zeit kosten – das für mich Wichtige an dieser Stelle vorab: Ein Schwergewicht der Änderungen liegt im Fernabsatzrecht, wo einige – auch lange ersehnte – Änderungen auf Betroffene zukommen, wie etwa

  • eine Vereinfachung des Widerrufsrechts samt Widerrufsbelehrung,
  • eine relativ einheitliche und verkürzte Widerrufsfrist auf 14 Tage,
  • kaufmännisch kluge Regelung der Sendungskosten (Hinsendekosten liegen beim Verkäufer, Rücksendekosten beim Käufer – die 40 Euro Klausel ist dahin) und
  • zahlreiche Neuerungen bei Ausnahmen des Widerrufsrechts, etwa für Downloads (dazu hier bei uns), Hygieneartikel und Kosmetikartikel

Es wäre aber ein Kardinalfehler, die Reform auf diese (weitreichenden) Änderungen zu reduzieren! Tatsächlich haben wir eine umfassende Reform des Verbraucherrechts vorliegen, die alle Händler betrifft – sowohl die Onlinehändler als auch die Einzelhändler vor Ort, die nicht im Internet verkaufen. Um das zu verstehen muss man nicht nur in die Bundestagsdrucksache blicken, sondern auch in die Änderungen, die vom Rechtsausschuss vorgenommen wurden und vom Bundestag mit beschlossen wurden.

Folgende Änderungen möchte ich dabei beispielhaft kurz ansprechen:

  • Es wird eine Änderung des §13 BGB vorgenommen, in dem die Verbrauchereigenschaft definiert ist, die nunmehr erheblich erweitert wird: Während bisher der Vertragszweck nicht der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden durfte, reicht es in Zukunft, wenn es nicht „überwiegend“ in diesen Bereich fällt. Wer also teilweise zu beruflichen, aber übewiegend privaten Zwecken, ein Geschäft abschliesst wird als Verbraucher noch erfasst.
  • Die bisherige etwa gestelzte Textform im §126b BGB wird neu gefasst, nunmehr sind Emails problemlos Teil der Textform wobei der Passus „Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden“ heraus genommen wurde – es braucht also keine Pseudo-Unterschrift mehr, sondern genügt, dass der Erklärende erkennbar ist.
  • Es wird eine Neuordnung der Paragraphen vorgenommen im Verbraucherrecht, was bereits ein (kleines) Umdenken erfordert, hinzu kommt die nunmehr zentrale Normierung des Widerrufrechts bei §§355ff.
  • Dazu kommt eine neue gesetzliche Definition der „Waren“ in §241a I BGB.Das „Haustürgeschäft“ wird in dieser Form abgeschafft und ersetzt durch den außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, der so gut es geht rechtlich bei den Pflichten zu Gunsten der Verbraucher an das Fernabsatzgeschäft angeglichen wird.
  • Bei unbestellten Waren wird die Ausnahmeregelung des §241a III BGB abgeschafft, stattdessen wird klar gestellt, dass Umgehungsregelungen unwirksam sind.
  • Es gibt einen reformierten Paragraphen §312a BGB (im Gesetzentwurf noch §312c, es wurde im Rechtsausschuss ein §312a draus), der allgemeine rechtlichen Regeln für alle Verbraucherverträge vorsieht! Hiervon sind auch Einzelhändler vor Ort betroffen, der Übersichtlichkeit halber wird die Darstellung nach unten verschoben. Wichtig ist, dass es damit in Zukunft ein gesetzliches normiertes „allgemeines Verbrauchervertragsrecht“ gibt.
  • Das Rücktrittsrecht bei fristgebundenen Verträgen wird vereinfacht: §323 II Nr.2 BGB wird reformiert, so dass es genügt, wenn sich aus dem Umständen des Vertragsschlusses bereits ergibt, dass die Leistung zwingend zu einem Zeitpunkt erwartet wurde. Wenn sie dann nicht erfolgt, steht ein Rücktrittsrecht zur Verfügung.
  • Der Verbrauchsgüterkauf (§474 BGB) wird reformiert und umfasst nun auch erbrachte Dienstleistungen. Im Dienstleistungsvertragsrecht werden damit zu Gunsten von Verbraucherverträgen Einschnitte zu Lasten des Unternehmers vorgenommen.

Allgemeines Verbrauchervertragsrecht nach §312a BGB für alle Verträge, gleich ob im Fernsabsatz geschlossen oder im Geschäft vor Ort:

  1. Wer Verbraucher anruft um mit diesen Verträge abzuschliessen muss am Anfang des Gesprächs klar machen, wer er ist, für wen er anruft und warum er anruft. Dran denken, das gibt es auch vor Ort, gerade Werkstätten rufen gerne Ihre Kunden an, wenn etwa bei eingelagerten Reifen klar ist, dass neue gekauft werden müssen.
  2. Nach §312a II BGB treffen nunmehr jeden Unternehmer, gleich ob Fernabsatz oder nicht, die Informationspflichten nach Artikel 246 EGBGB, damit sind auch vor Ort Informationspflichten zu erfüllen – und die sind umfassend. Der heute Artikel 246 §1 EGBGB wird nahezu unverändert übernommen, ich empfehle einen Blick.
  3. Den stationären Handel treffen damit Informationspflichten vielfältiger Art. Hinsichtlich allgemeiner Informationen (Identität, Gewährleistungsrecht etc.) wird man nun wohl im Geschäft einen Aushang vornehmen müssen, worauf auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung als Lösung hinweist. Spannend wird es bei den Produktbezogenen Informationen, etwa den wesentlichen Eigenschaften der Kaufsache. Der Gesetzgeber meint, diese ergeben sich bereits aus dem Etikett an der Kaufsache, was auch soweit korrekt ist – gleichwohl blüht dem Händler vor Ort nun jedes Mal eine Abmahnung, wenn ein Lieferant ein fehlerhaft etikettiertes Produkt liefert. Die Sache dürfte noch spannend werden, jedenfalls sollte nun Fairness herrschen: Verkäufer im stationären Handel haben nun im Kern das gleiche Abmahnrisiko wie Onlinehändler, von der Widerrufsbelehrung natürlich abgesehen. 
  4. Zusätzliche Vereinbarungen über ein weiteres Entgelt müssen ausdrücklich mit Verbrauchern getroffen werden.
  5. Wer Zuschläge bei besonderen Zahlungsmitteln verlangen möchte (etwa 1% Zuschag bei Zahlung mit Kreditkarte und/oder Paypal etc.) darf dies nur noch, wenn dem Verbraucher ein unentgeltliches zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt wird – und nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die durch das Zahlungsmittel auch tatsächlich anfallen.
  6. Die Kosten für telefonischen Support sind nur unter besonderen Umständen nach §312a V BGB abzurechnen.

Erstes kurzes Fazit: Das Jahr 2014 bietet viele Veränderungen für den gesamten Handel – und auch die Juristen. Wenn die Rechtslage auch insgesamt wohl klarer wird, so kommen doch einige Pflichten insbesondere auf den stationären Handel zu, der gut beraten ist, sich hier frühzeitig um Erledigung zu bemühen. Das Thema „Abmahnungen“ wird jedenfalls ab 2014 ein allgemeines Problem des gesamten Handels sein, freuen werden sich darüber aber sicherlich mehr die Juristen als der Handel.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner