Auch RSS-Feeds genießen urheberrechtlichen Schutz – das bedeutet, man darf diese nicht „frei nutzen“ und etwa weiterverarbeiten, beispielsweise indem man den Inhalt aus fremden RSS-Feeds für Dritte aufbereitet und (erneut) zugänglich macht. Dabei bezieht sich der urheberrechtliche Schutz natürlich nur auf die Inhalte in den RSS-Feeds, es geht nicht um die XML-Formatierung des Feeds, die als solche keinen eigenen Schutz genießt.
Das AG Hamburg (36A C 375/09) hat sich in einer längeren Entscheidung mit dieser Frage urheberrechtlicher Auswirkungen im Zusammenhang mit RSS-Feeds beschäftigt. Die Entscheidung lässt sich recht kurz zusammenfassen mit den Worten, dass nur weil ein Inhalt in einem RSS-Feed bereit gestellt wird, dieser nicht automatisch auch auf fremden Webseiten angezeigt werden darf. Nun ist das eine amtsgerichtliche Entscheidung und erst kürzlich hat Lars Jaeschke in der JurPC sehr verständlich dargestellt, warum diese Entscheidung durchaus diskussionswürdig ist. Jaeschke bringt das ganz gut in einem Fazit auf den Punkt, wenn er meint
Ob Internetseitenbetreiber nach der aktuellen Entscheidung des AG Hamburg alle RSS-Links auf Informationen Dritter von ihren Seiten entfernen sollten ist, solange sich keine obergerichtliche Klärung derartiger Sachverhalte vorliegt, eine Frage der persönlichen Risikobereitschaft.
Dabei muss man „Risikobereitschaft“ richtig verstehen – es geht um die Frage, ob man notfalls gewillt ist, einen Prozess zu führen und im schlimmsten Fall auch zu verlieren. Dazu sollte man pauschal erst einmal 1.000 Euro fest einplanen, die notfalls weg sind. Wer dieses Risiko scheut, ist gut beraten, von der öffentlichen Darstellung fremder RSS-Quellen Abstand zu nehmen.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024