Fotorecht: Urheberrechtlicher Schutz für Sachverständigen-Gutachten

Beim AG Saarlouis (26 C 1042/10) ging es um Fotos aus einem Sachverständigen-Gutachten: Ein Sachverständiger erstellte nach einem KFZ-Unfall ein Gutachten, dass einer Versicherung übergeben wurde. Die Versicherung beauftragte einen anderen Sachverständigen mit der „unbegrenzten Überprüfung“ dieses vorliegenden Gutachtens. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige kopierte später die Bilder und stellte sie ins Internet, bei einer „Restwertbörse“ ein. Hintergrund ist, dass auf diesem Wege die ermittelten Werte am Markt geprüft werden. Das war früher soweit auch nichts unübliches.

Allerdings wurde Mitte 2010 vom BGH (I ZR 68/08) festgestellt, dass diese Praxis mit dem Urheberrecht nicht vereinbar ist, sofern der Sachverständige nicht ausdrücklich dieser Praxis zustimmte. Wenn Versicherungen ohne Einwilligung das Gutachten an einen externen Sachverständigen weitergeben, der dann die Bilder weiterverwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor – und das bedeutet Ansprüche auf: Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz.

Der BGH hatte seinerzeit die Entscheidung des OLG Hamburg (5 U 242/07), dass 5 Euro pro Foto zu zahlen sind, bestätigt (das OLG meinte, 20 Euro pro Foto wäre „deutlich zu hoch“). Das AG Saarlouis greift das nun auf und spricht auch hier 5 Euro pro verwendeter Fotografie zu. Die Entscheidungen sind von erheblicher Bedeutung für die tägliche Praxis im Umgang mit Verkehrsunfällen, da wohl immer noch mit manchen Versicherungen diskutiert werden muss (dazu ein beispielhafter Bericht hier).

Das Problemfeld kann dabei in vielerlei Hinsicht recht weit gehen – etwa auch, wenn Privatpersonen Gutachten in Auftrag geben und (im Irrglauben es sei „ihr Gutachten“) Fotos aus diesem Gutachten ins Internet stellen. Wie immer gilt: Alles klar vertraglich regeln und im Zweifelsfall lieber nachfragen und klären bevor man etwas macht.

Aber: Durch das Urheberrecht kann die Verwendung im gerichtlichen Verfahren nicht unterbunden werden. Hier schützt §45 UrhG, der besagt:

Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner