Wenn ein gefälschtes Kunstwerk als Original verkauft wird, steht ein Betrug im Raum – doch welcher Schaden, also in welcher Höhe, ist eingetreten? Der Bundesgerichtshof (2 StR 398/19) hat insoweit hervorgehoben, dass in diesem Fall ein unzutreffender rechtlicher Maßstab angelegt wird, wenn in diesem Fall bei der Schadensermittlung ein Schaden in Höhe des vollständigen Kaufpreises angenommen wird.
Dazu auch: Der Vermögensschaden
Dabei macht der BGH deutlich, dass (natürlich) es sich bei zutreffenden, lückenlosen Provenienzen um einen wertbildenden und -steigernden Faktor bei der Bestimmung des Werts eines Kunstwerks handelt – und dass das Fehlen einer Provenienz oder auch die Vorlage einer falschen zu einer Reduzierung seines objektiven Wertes führt. Gleichwohl aber muss man sich mit der Frage auseinander setzen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einem von dem jeweiligen Künstler gefertigten Originalwerk, für das (lediglich) eine gefälschte Provenienz vorgelegt wird, ein Wert zukommt:
Insoweit ist auch auf Grundlage der getroffenen Feststellungen die Annahme eines Schadens an sich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn man wie hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgeht, dass der Kaufpreis auch den objektiven Wert des Werks (mit lückenloser, zutreffender Provenienz) widerspiegelt. Doch folgt daraus nicht (…) die völlige Wertlosigkeit eines Kunstwerks, gegen dessen Entstehen zum angegebenen Entstehungszeitpunkt nach sachverständiger Begutachtung Bedenken aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht bestehen und für dessen Schaffung durch den entsprechenden Künstler kunsthistorische Expertisen sprechen.
In einem solchen Fall (aber auch dann, wenn zwar Zweifel an der Authentizität eines Werks bestehen, aber letztlich nicht feststellbar ist, dass es sich um eine Fälschung handelt, und deshalb zu Gunsten des Angeklagten von einem Originalwerk aus- zugehen ist) wird auch das ohne oder mit falscher Provenienz verschaffte Kunstwerk einen Wert aufweisen, der – bleibt er auch hinter dem gezahlten Kaufpreis zurück – zu einem Schaden, allerdings nur in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und ermitteltem Wert des Kunstwerks, führt. Da jegliche Erwägungen zum Wert der Originalwerke fehlen, bedarf die Sache insoweit, zweckmäßigerweise unter Heranziehung eines Sachverständigen, neuer Verhandlung und Entscheidung.
BGH, 2 StR 398/19
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