Das Amtsgericht Hamburg (36A C 172/10) erkannte in einem aktuelleren Urteil, dass ein Schadensersatz von 150 Euro pro Lied in einem Fall des Filesharing-Uploads angemessen sei. Dabei ging es um ein Album mit insgesamt 15 Lieder, das Ergebnis waren daher letztlich 2250 Euro Schadensersatz. Die Entscheidung passt zu einer Fülle weiterer dieser Art mit ähnlichen Summen, die ich hier sammle.
Aber auch an anderer Stelle ist es interessant zu lesen: Das Gericht prüft nämlich, ob der Kläger wirklich die angeführten Rechte geltend machen kann. Dabei wird recht einfach verfahren: Ein Blick in das CD-Cover sowie eine ausgedruckte Webseite reichen schon:
Ausweislich der als Anlage K 9 Ablichtung des CD-Covers des Musikalbum „D…“ des Künstlers S… mit 15 Musikaufnahmen, das am 28.08.2009 veröffentlicht wurde, heißt es in dem auf diesem aufgedruckten P-Vermerk „2009 M… / S… GMBH“ und C-Vermerk „2009 K… A DIVISION OF U…. ….“.
In einem Auszug aus dem Phononet eMedia-Catalog betreffend das Musikalbum „D…“ des Künstlers S… werden die „K…“ als Label und „U… – A Division of U…“ als Lieferant des bezeichneten Musikalbums benannt (Anlage K 13).
Als Anlage K 12 legt die Klägerin einen Ausdruck von der Website „www.schlagerhits.de“ vor, der die „K…“ als „a division of U…“ bezeichnet.
Vor dem Hintergrund ist die relativ verbreitete Taktik, die geltend gemachten Rechte in Frage zu stellen, recht leicht zu gefährden. Jedenfalls sollte man wohl zumindest einmal in das entsprechende CD-Booklet bzw. auf das Cover gucken, inwiefern man damit schon seine Position in Frage stellen kann.
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