Schlagwort im wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz

Der Bundesgerichtshof (I ZR 126/22) stellt klar, dass das Konzept, ein emotionales Schlagwort als Produktnamen zu verwenden, nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden kann. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Ausgestaltung, nicht die dahinter stehende abstrakte Idee.

Selbst wenn sich die Gestaltung der Verpackung von Waren des täglichen Bedarfs deutlich vom Marktumfeld abhebt, ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkehr auch an den dort angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiert und deshalb eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Produktnachahmung ausgeschlossen ist:

Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (…).

Danach können verpackte Produkte Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein. Dies gilt insbesondere für Lebensmittel wie die hier in Rede stehenden süßen Brotaufstriche, die im Regelfall nicht ohne Verpackung vertrieben werden. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen (…)

Die für die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatgerichtlichem Gebiet (…) Nach der Senatsrechtsprechung kann die wettbewerbliche Eigenart allerdings auch in der Kennzeichnung eines Produkts liegen (…)

Für reine Kennzeichnungsmittel gelten insofern keine anderen Grundsätze als für eine nicht unter Sonderschutz stehende Gestaltung der Ware selbst (…) Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, aus Rechtsgründen nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmendes Element angesehen werden kann. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung (…), nicht die dahinterstehende abstrakte Idee (…)

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner