Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 27/16) hat festgehalten, dass auch die Bezeichnung eines Unternehmens, die sich aus Vornamen und Hinweis auf den Unternehmensgegenstand zusammensetzt originär unterscheidungskräftig und damit als Unternehmenskennzeichen geschützt sein kann. Es ging um die Bezeichnung „Peter Objektservice“, wobei es regelmäßig im Streit steht, inwieweit ein Personenname überhaupt kennzeichenrechtlichen Schutz erwerben kann – ein Problem insbesondere bei kleineren KMU mit regionalem Bezug. Das OLG führt hierzu aus:
Es ist zwar richtig, dass Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 II S. 1 MarkenG, die der namensmäßigen Individualisierung von Unternehmen dienen, über eine Namensfunktion verfügen müssen. In der Rechtsprechung zu § 12 BGB ist anerkannt, dass Vornamen in Alleinstellung in der Regel keine Namensfunktion besitzen, weil sie vom Verkehr nicht als individualisierender Hinweis auf eine Person verstanden werden (BGH GRUR 1983, 262, 263 – Uwe). Etwas anderes gilt nur dann, wenn z.B. aufgrund der Prominenz der Person schon der alleinige Gebrauch des Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH GRUR 2008, 1124, [BGH 05.06.2008 – I ZR 96/07] Rn. 12 – Zerknitterte Zigarettenschachtel).
Bei § 5 II S. 1 MarkenG geht es – im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen zu § 12 BGB – nicht um die namensmäßige Individualisierung einer natürlichen Person, sondern eines Unternehmens. Die Individualisierung kann zwar auch hier durch Namhaftmachung des Unternehmensträgers erfolgen; Kennzeichnungsobjekt ist aber allein das Unternehmen bzw. der Geschäftsbetrieb, nicht der Unternehmensträger als Person (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5, Rn. 6). Für ein Unternehmen kann einem Vornamen – ggf. in Verbindung mit einem den Unternehmensgegenstand beschreibenden Zusatz – durchaus eine Namensfunktion zukommen. Der Grund dafür, dass Vornamen grundsätzlich nicht geeignet sind, natürliche Personen zu individualisieren, liegt in ihrer weiten Verbreitung. Dies gilt nicht in gleicher Weise für Unternehmen und Geschäftsbetriebe. Die Benennung von Unternehmen mit dem Vornamen des Inhabers ist gerade nicht weit verbreitet. Die Bezeichnung „Peter Objektservice“ ist jedenfalls ohne weiteres geeignet, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken.
Das Unternehmenskennzeichen des Beklagten verfügt auch über originäre Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind nicht hoch anzusetzen. Es reicht aus, dass sich eine bestimmte beschreibende Bedeutung nicht feststellen lässt (BGH GRUR 2008, 1104 Rn. 17 [BGH 31.07.2008 – I ZR 171/05] – Haus & Grund II). Der vorliegenden Wortkombination kann die originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Sie verbindet den gängigen Vornamen „Peter“ mit einem den Unternehmensgegenstand glatt beschreibenden Begriff, wobei der Vorname sprachunüblich mit einem „’s“ versehen ist. Eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung „Peter“ ist nicht feststellbar. Insofern gilt nichts anderes wie für die Namen stationärer Geschäfte und Lokale, bei denen die Bezeichnung mit Vornahmen ebenfalls grundsätzlich als unterscheidungskräftig angesehen wird (z.B. „Johannes Apotheke“, vgl. Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 5, Rn. 30).
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