Das OLG Frankfurt am Main (6 U 96/15) hat zum Sequestrationsanspruch bei einer Markenrechtsverletzung festgehalten:
Ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgter Sequestrationsanspruch zur Sicherung eines Anspruchs auf Vernichtung von Verletzungsgegenständen besteht unabhängig davon, ob der Verletzer seiner Verpflichtung zur Vernichtung möglicherweise auch durch Neutralisierung der Waren entsprechen kann (§ 18 III MarkenG). (…) Die (…) geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher bzw. auf Unterlassung der Rückgabe an den Lieferanten sind ebenfalls begründet (Art. 97 Abs. 2 GMV i. V. § 18 Abs. 1 MarkenG). Dabei kann es derzeit offen bleiben, ob sich der Vernichtungsanspruch der Antragstellerin auch auf die Umverpackung und die Bedienungsanleitung bezieht (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn 19, 20 zu § 18 MarkenG) und ob die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung auch durch Neutralisierung der Ware entsprechen kann (§ 18 Abs. 3 MarkenG). Da sich eine der widerrechtlichen Kennzeichnungen jedenfalls auf der Ware selbst befindet (…) kann die Antragstellerin zur Sicherung ihres Vernichtungs- bzw. Neutralisierungsanspruchs die o. g. Maßnahmen von der Antragsgegnerin verlangen. Dafür reicht im Übrigen der Verdacht einer Rechtsverletzung aus, was das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.
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