Während das OLG Düsseldorf (I-20 U 59/10) letztes Jahr noch eine (Störer-)Haftung von Sharehostern wie z.B. Rapidshare im Kern verneint hat, wurde dieses Jahr vor dem OLG Köln (6 U 87/10) ein neuer Weg eingeschlagen: Das OLG Köln stellt fest, dass ein Sharehoster – auch wenn er in der Schweiz ansässig ist – nach deutschen Recht (hier: §101 UrhG) verpflichtet ist, Daten über seine Nutzer heraus zu geben. Dabei darf insbesondere die EMail-Adresse herausgegeben werden und es stellen sich hierbei keine Probleme wegen des schweizerischen Datenschutzrechts.
Was das für die Zukunft bedeutet ist noch offen. Jedenfalls zeigt sich, wie schon länger erwartet, dass zunehmend die Sharehoster und deren User in den Fokus der Rechteinhaber gelangen. Wer dann noch dort Uploads vornimmt und dabei eine zurückverfolgbare EMail-Adresse nutzt (zB eine T-Online-Adresse) könnte zunehmend in den Griff der Rechteinhaber gelangen. Im Ergebnis ist es auf jeden Fall nur Konsequent, dass die Rechteinhaber zunehmend auch diese Plattformen in die Verantwortung ziehen.
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