Social Media Recht & Influencer: Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos

Das Landgericht Karlsruhe (13 O 38/18) konnte sich zur Schleichwerbung durch so genannte Influencer äussern. Dabei stellte das Gericht – im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung zum Thema wenig überraschen – klar, dass wenn ein Foto mit eingebetteten Tags inklusive Verlinkung zu Marken-Herstellerseiten im Internet veröffentlich wird (hier: auf Instagram), dies eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellt. Denn hierdurch fördert man die beworbenen Unternehmen – und zwar ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen. Dies ist bereits wenig überraschend, hierzu möchte ich zuvorderst auf die üblichen Ausführungen zur Annahme einer geschäftlichen Handlung im Sinne des UWG verweisen. Das Gericht hob dabei – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts – hervor, dass man die automatisch damit verbundene Werbung für sein eigenes Unternehmen vor Augen haben muss:

Die Beklagte fördert durch ihre Posts außerdem ihr eigenes Unternehmen (vgl. auch KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 … ). Für dieses unterhält sie bei Instagram folgerichtig einen Business Account, wie sie im Verhandlungstermin bestätigte.Als Influencerin erzielt sie Einkünfte damit, dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie inszeniert ihr Leben mit den dazu passenden Marken. Unternehmen sind für ihre Werbung an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert. Die Beklagte verdient umso mehr daran, je größer die Zahl ihrer Follower ist. Die ansprechende Gestaltung ihres Instagram-Auftritts ist gleichbedeutend mit einer Steigerung des Wertes der von ihr angebotenen Dienstleistungen. Dieser Wert drückt sich aus in über 4 Millionen Followern sowie ständiger Zusammenarbeit mit einer Managerin (deren Account man über einen Tag ebenfalls erreicht) und einer Werbeagentur (…) Die Beklagte gesteht den vorwiegend kommerziellen Zweck ihres Auftretens ausdrücklich zu.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie konkretisiert, für – im Jahresdurchschnitt – ca. 50% ihrer Posts bezahlt zu werden.

Das bedeutet nicht, dass die übrigen Posts als rein privat anzusehen wären. Durch häufiges Veröffentlichen gerade auch privater oder privat anmutender Bilder und Texte erhält sich ein Influencer die Gunst seiner Zielgruppe. Treibt er „nur noch“ Werbung, setzt er seine Nähe zur Community und seine Glaubwürdigkeit – also wesentliche Assets seines Unternehmens – aufs Spiel.

Landgericht Karlsruhe, 13 O 38/18

Weiterhin ist mit dem Gericht eine Kennzeichnung solcher Postings als Werbung auch nicht grundsätzlich entbehrlich, da der werbliche Charakter nicht für alle – oft jugendlichen, teilweise kindlichen – Nutzer offensichtlich sein wird.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner