Copyleft in Opensource-Lizenz: Die Idee des „Copyleft“ – als sprachliche Anspielung auf „Copyright“ – geht dahin, dass eine einmal frei lizenzierte Software immer einer Lizenz mit entsprechenden Lizenzbedingungen unterliegen muss. Der Grundgedanke ist zum einen, dass Software die einmal frei entwickelt wurde, nicht dem „freien Markt“ wieder entzogen werden kann. Zum anderen geht es darum, dass derjenige der einen Nutzen aus dieser Software zieht und die Software gegebenenfalls modifiziert, dies dann auch anderen zur Verfügung stellen muss.
Somit wird dann in Lizenzen mit „Copyleft“ vorgesehen, dass die Software zwar frei verwendet und modifiziert werden kann, aber die bisherige Lizenz oder eine kompatible Lizenz weiterverwendet werden muss. Wer das nicht tut, der verliert das Nutzungsrecht. Das Ergebnis ist, dass Software durch diese Lizenz „infiziert“ wird, man spricht insoweit auch von einer „viralen Lizenz“.
Copyleft: Allgemeine Erwägungen bei Lizenzen
Dieser Gedanke der „viralen Lizenz“ ist durchaus umstritten – es gibt auch Programmierer, die der Auffassung sind, dass man unter „Freier Software“ zu verstehen hat, dass man gerade nicht die Verwendung einschränkt und eine virale Lizenz vorsieht. Auch aus diesem Grund gibt es eine Vielzahl von Opensource-Lizenzen, wobei die GNU GPL bis heute die wohl weiterhin bedeutsamste ist. Tatsächlich ist festzustellen, dass die Opensource-Lizenzen sich in den letzten Jahren immer weiter annähern, auch getrieben von dem Wunsch nach gegenseitiger Kompatibilität.
Dabei muss aber sauber gearbeitet werden – so kann zwar der Umstieg von Lizenz A nach Lizenz B für den Nutzer möglich sein; der umgekehrte Weg dagegen nicht mehr. Anders dagegen aus Sicht des Programmierers: Wenn dieser als alleiniger Schöpfer eine Lizenz ausgewählt hat, ist es ihm nicht verwehrt, seinen eigenen Code später zusätzlich unter einer anderen Lizenz anzubieten. Die Nutzung unter der vormals gewährten Lizenz bleibt damit unberührt. Allerdings kann der Programmierer dies natürlich nicht tun bei einer Version, die bereits unter Einhaltung der Lizenz durch Dritte modifiziert wurde – der Lizenzwechsel bezieht sich dann alleine auf die vorherige Version die noch alleine von dem betreffenden Programmierer stammt.
Copyleft in Lizenz ist wirksam
Die Rechtsprechung akzeptiert das Copyleft-Prinzip. Das Landgericht München I (21 O 6123/04, hier bei uns besprochen) hat keine Bedenken, denn
Der Lizenznehmer wird lediglich verpflichtet, die ihm kostenfrei zur Verfügung gestellte und gegebenenfalls bearbeitete Software so weiterzugegeben, dass auch Dritte diese Software nutzen können. Das Grundprinzip der Open-Source Software wird überdies von dem Gesetzgeber mit der Regelung in § 32 Abs.3 S.3 UrhG ausdrücklich anerkannt (vgl. Dreier/Schulze UrhG § 32 Rn.80, 81)
Das bedeutet vor allem eines, nämlich dass man sich mit diesem Prinzip als Verwender auseinandersetzen muss. Wem dieses Prinzip nicht gefällt, der wird sich eine Alternative suchen müssen – andernfalls droht die „virale Infektion“ der gesamten Software mit der betreffenden Lizenz.
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