Spielerecht: Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software die Programmcode im Arbeitsspeicher verändert

Das OLG Hamburg (5 U 11/11, Vorinstanz LG Hamburg, 310 O 115/10) hat mit Urteil aus dem April 2012 festgestellt, dass Veränderungen am Programmcode im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung darstellen können, die einen Unterlassungsanspruch begründen können. In der Sache ging es um eine Software, die man auf den Speicherstick einer „Playstation Portable“ installieren sollte. Dort hat diese Software eine Spiel-Software, die in den Arbeitsspeicher geladen wurde, im Arbeitsspeicher verändert um „Cheats“ zu ermöglichen. Die Frage war nun, ob diese nur zeitweilige Änderung im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Konkret sieht das OLG einen Eingriff in das geschützte Recht auf Umarbeitung nach §69c Nr.2 UrhG. Ohne Belang ist für das OLG, dass letztlich die „verkörperte Fassung“ des Programms nicht geändert wird, sondern alleine zeitweilig Eingriff in die laufenden Routinen im Arbeitsspeicher genommen wird. Letztlich wird dies durch das Gericht damit begründet, dass es im Ergebnis schlichtweg keinen Unterschied macht, ob der verkörperte Programmcode oder nur die laufenden Routinen verändert werden. Die Ausnahmeregelung nach §69e UrhG hat das Gericht mit einem simplen Argument abgelehnt: Die Cheat-Software hat gar keine eigene Funktionalität losgelöst von dem Programm in das sie eingreift!

Die hier getroffene Entscheidung erging im Zuge einstweiligen Rechtsschutzes und steht in der Hauptsache noch als endgültige Entscheidung aus. Gleichwohl handelt es sich um eine bedeutsame Rechtsfrage die nicht nur theoretischer Natur ist, schliesslich geht es darum, jeden in Anspruch zu nehmen, der entsprechende Software vertreibt. Inhaltlich überzeugt der hier aufgezeigte Weg auf den ersten Blick. Auch wenn die Hauptsache-Entscheidung abzuwarten bleibt (und auf eine BGH-Entscheidung zu hoffen ist), ist derzeit nicht mit großen Überraschungen zu rechnen. Vorsicht ist geboten.

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Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner