Der Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 86/22) hatte erneut Gelegenheit, über die Benutzung von Marken im Bereich des Spielzeugmodells zu entscheiden. Er führt aus, dass im Hinblick auf die jahrzehntelange Übung mit detailgetreuen Nachbildungen im Spielzeugmodellbau und die Erwartung des Verkehrs hieran ein berechtigtes Interesse daran besteht, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubilden und daran nicht nur – wie in der Realität – das Kennzeichen des Herstellers des jeweiligen Fahrzeugs anzubringen, sondern auch Kennzeichen, die Unternehmen auf solchen Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung für ihre Dienstleistungen verwenden.
Trägt ein von einem Dritten originalgetreu nachgebautes Automodell an der entsprechenden Stelle die Abbildung einer bekannten Dienstleistungsmarke, liegt eine Rufausbeutung „in unlauterer Weise“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG nur dann vor, wenn über die bloße originalgetreue Nachbildung hinaus in anderer Weise versucht wird, den Ruf der bekannten Marke werblich auszunutzen. Ergibt sich beim Vertrieb solcher Spielzeugautos jeder Bezug zur Marke zwangsläufig wie beiläufig allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals, fehlt es am Merkmal der unlauteren Rufausbeutung (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 = WRP 2010, 1039 – Opel-Blitz II).
Angesichts der jahrzehntelangen Gewöhnung an detailgetreue Nachbildungen der Wirklichkeit im Spielzeug- und Modellbereich und einer entsprechenden Verbrauchererwartung besteht ein berechtigtes Interesse des Spielwarenherstellers, nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Gebäude als Modelle vertreiben zu können, auf denen bekannte Marken angebracht sind, sofern es sich um eine verkleinerte Abbildung der Wirklichkeit handelt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es ausreichen, dass das Modell die für die Identität des Unternehmens maßgeblichen Gestaltungsmerkmale einschließlich des Logos übernimmt, so dass der Verkehr in dem Modell die Nachbildung eines in der Wirklichkeit typischerweise anzutreffenden Gebäudes des Markeninhabers erkennt.
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