Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 194/12) hat ein Giftmittelchen mehr in den Abmahnschrank gestellt: Warnhinweise bei Spielzeug müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen – sonst droht eine Abmahnung. Das OLG dazu:
Der Beklagten oblag es, gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 4 der 2. GPSGV als Internet-Händlerin dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV diese Hinweise einleitende Wort „Achtung“ vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Das heißt, dass bei Online-Käufen die Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass hierfür nur der Händler Sorge tragen kann und muss. Die Beklagte hat dem nicht genügt, da die Warnhinweise nicht mit dem Wort „Achtung“, sondern mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ beginnen.
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