AG Düsseldorf zur Strafbarkeit des Cardsharing

Leider mit einer viel zu kurzen Entscheidung hat sich das Amtsgericht Düsseldorf (106 Ls-120 Js 1353/14-67/15) mit der Strafbarkeit des Cardsharing beschäftigt. Dies kommt, wie das OLG Celle, zu einer Strafbarkeit beim so genannten Cardsharing.

Dabei ging es um das übliche Prozedere:

Nachdem der Angeklagte in den Besitz der Dekoderkarten der privaten Programmanbieter gekommen war, bot er Dritten über das Internet an, die von ihm abonnierten Programmangebote gegen einen monatlichen Beitrag ebenfalls zu empfangen. Die Zugangskontrollsysteme der privaten Programmanbieter umging der Angeschuldigte, indem er seinen Kunden den Zugangsschlüssel seiner jeweiligen Dekoderkarte per E-Mail übermittelte. Empfangen konnten die Kunden die Programme sodann über einen Receiver, der mit einem der „Card-Sharing-Server“ des Angeschuldigten verbunden war. Die Weitergabe der Zugangsschlüssel an die über das Netzwerk anfragenden Nutzer ermöglichte die parallele mehrfache Nutzung der abonnierten Programmangebote.

Ohne weitere (brauchbare) Begründung kam das Gericht hier zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen vorlag, was auch durchaus nachvollziehbar erscheint (so wohl auch der BGH).

Erheblich kritischer ist aber zu sehen, dass man zu insgesamt 80 Fällen kommt, weil man (zumindest) 80 Kunden nachweisen konnte. Es wäre spannend, ob dies wirklich so stand halten würde, denn bei einem einheitlichen gewerbsmäßigen Vorgehen dürfte nicht bei jedem Vertragsschluss mit einem Kunden eine einzelne Tat vorliegen; vielmehr wäre von einer Tateinheit auszugehen, was sich beim Strafmaß doch erheblich auswirken würde. Insoweit würde ich auch eher von einem tateinheitlich begangenen (gewerbsmäßigen) Computerbetrug ausgehen jeweils in tateinheit mit einem unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen entsprechend dem UrhG.

Im Ergebnis insgesamt aber dürfte auch hier nichts anderes als eine Freiheitsstrafe herauskommen, wie sie auch das AG Düsseldorf erkannt hat. Da man beim AG Düsseldorf auf eine Aussetzung zur Bewährung erkannt hat, dürfte dem Angeklagten egal sein, ob es dogmatisch richtig ist und ein weiteres Risiko einzugehen, um vielleicht auf dem Papier einige Monate zu sparen wäre auch kaum von Nutzen.

Hinweis: Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner