Strafrecht: Keine Urkundenfälschung bei falscher Unterschrift auf digitalem Gerät

Das Oberlandesgericht Köln (1 RVs 191/13) hat sich mit Unterschriften auf digitalen Geräten beschäftigen dürfen. Hier ging es konkret um die Geräte von Paketzustellern, auf denen der Empfänger den Erhalt der Sendung quittiert – wenn hier ein Dritter unerlaubt mit Unterschrift des eigentlichen Empfängers quittiert, ist dies eine Urkundenfälschung? Nein, sagt das OLG Köln, denn:

Wird die Empfangsbestätigung sofort digital erzeugt, indem sie auf einem sogenannten Touchscreen oder Notepad erzeugt und direkt digital archiviert wird, so wird durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck auf Papier keine Urkunde erzeugt, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiert, und weil es nur die Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments ist, wenn es ausgedruckt wird (zu vgl. Tunn, VersR 2005, 1646, unter V., zitiert nach juris, m. w. N).

Es fehlt also im Ergebnis bereits an der Notwendigkeit einer Urkunde. Allerdings ist es gleichwohl nicht zwingend straflos – weiterhin kommt eine Strafbarkeit nach §269 StGB wegen des Fälschens beweiserheblicher Daten in Betracht.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner