Streit um die Widerrufsbelehrung: Klassiker beim LG Cottbus

Beim Landgericht Cottbus (11 O 73/11) hat man sich – wie so oft und gerne – um eine Widerrufsbelehrung gestritten und dabei ein paar aktuelle typische Fragen angesprochen; dazu in Kürze:

  1. Wenn eine aktuelle Widerrufsbelehrung immer noch auf die alte BGB-InfoV verweist, kann dies abgemahnt werden und stellt gerade keine Bagatelle dar.
  2. Eine Frist, innerhalb derer der Verbraucher als Käufer „offensichtliche Mängel“ zu rügen hat, ist zwar sehr beliebt, aber deswegen nicht unbedingt besser. Auch dies kann abgemahnt werden.
  3. Schon die Verwendung unwirksamer AGB sind ein Grund, der eine Abmahnung rechtfertigt.
  4. Die bestehende Wiederholungsgefahr kann nicht dadurch beseitigt werden, dass man die AGB nach der Abmahnung ändert.

Das ist natürlich nicht alles an typischen Problemen, aber es trifft doch einige Kernprobleme, die offensichtlich nicht auszumerzen sind.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner