Suchmaschine: Keine öffentliche Zugänglichmachung im urheberrechtlichen Sinne durch Kettenverlinkung

Das Landgericht Köln, 14 O 285/23, hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei einer Verlinkung eine öffentliche Zugänglichmachung bzw. öffentliche Wiedergabe gemäß §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 19a UrhG vorliegt.

Es ging darum, dass sich jemand gegen eine Verlinkung auf die Webseite X wehren wollte. Auf dieser Webseite waren aber die streitgegenständlichen Bilder gar nicht enthalten, sondern es befand sich lediglich ein als generischer Text ausgestalteter Link auf die Webseite Z.. Im Ergebnis ging es darum, dass eine Suchmaschine auf eine Webseite verlinkt, die wiederum auf eine andere Seite verlinkt, auf der dann möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Insoweit gilt: Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte.

Eine allgemeine Prüfungspflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Bilder anzustellen, besteht insoweit nicht. Hat der Nutzer jedoch Kenntnis davon, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung des Urheberrechts erfolgt ist, und unternimmt er nach Kenntniserlangung nichts, um den rechtswidrigen Zustand nach Treu und Glauben zu beseitigen, so kann sein Verhalten als Billigung der Fortsetzung der rechtswidrigen Zugänglichmachung und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Zustimmung des Urheberrechtsinhabers angesehen werden. Im vorliegenden Fall führt das Landgericht weiter aus:

Die Kammer hat bereits durchgreifende Zweifel rechtlicher Art daran, dass die oben bereits zitierte EuGH-Rechtsprechung zur Annahme einer öffentlichen Wiedergabe in Fällen der Verlinkung im Internet (EuGH, GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 – Stichting Brein/Wullems) auf die hiesige Fallkonstellation anwendbar ist. Denn hier ist eine „Kettenverlinkung“ gegenständlich, bei der dem Linksetzenden faktisch die Pflicht aufgebürdet würde, die gesamte Kette der Links nachzuvollziehen. Dies dürfte jedenfalls einem Suchmaschinenbetreiber nicht zumutbar sein, da diesen schon nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH keine allgemeine Kontrollpflicht für unmittelbare Links auf Suchergebnisse trifft (BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 – Vorschaubilder III, Rn. 67, juris).

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner