Wann liegt eine Täuschung im Sinne eines Betruges vor? Die Täuschungshandlung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Täuschung ist dabei jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (BGH, 4 StR 239/03).
Täuschung: Ausdrücklich oder konkludent?
Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass – außer durch eine ausdrückliche Erklärung – eine Täuschung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann, insbesondere durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist; davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGH, 4 StR 439/00).
Auslegung der Erklärung
Mit der Auslegung wird ermittelt, welchen Inhalt eine Erklärung hat. Welcher Inhalt einer (ausdrücklichen oder konkludenten) Erklärung zukommt, bestimmt sich im Wesentlichen durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten.
Rgelmäßig muss der Inhalt konkludenter Kommunikation deshalb auch unter Bezugnahme auf die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmt werden, von denen die Erwartungen der Kommunikationspartner ersichtlich geprägt sind. Bei der Ermittlung des Erklärungswertes eines konkreten Verhaltens sind sowohl faktische als auch normative Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGH, 5 StR 181/06).
Täuschung durch Geltendmachung einer Forderung?
Auch die schlichte Geltendmachung einer (vermeintlich bestehenden) Forderung kann als Täuschungshandlung angesehen werden, da hierin eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen kann (BGH, 4 StR 426/18, 2 StR 573/15).
Denn der Geschäftsverkehr erwartet in diesem Zusammenhang vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne Weiteres überprüfen kann (BGH, 5 StR 558/19, 5 StR 405/13, 5 StR 46/17, 5 StR 394/08, 5 StR 318/01).
Abgrenzend hiervon sind bloße Werturteile, seien es Rechtsauffassungen, Meinungsäußerungen oder reklamehafte Anpreisungen grundsätzlich keine Tatsachen im Sinne des § 263 StGB (BGH, 5 StR 145/03). Die Annahme einer schlüssigen Täuschung setzt daher voraus, dass mit dem Einfordern einer Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird. Wann der Rechtsverkehr der Geltendmachung einer Forderung schlüssig zugleich die Behauptung bestimmter anspruchsbegründender Tatsachen beimisst, ist Tatfrage (BGH, 4 StR 426/18, 2 StR 573/15 und 1 StR 138/21).
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